VDI 2047 Blatt 3
Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen - Kühltürme über 200 MW Kühlleistung (VDI-Kühlturmregeln)
Auf einen Blick
- Englischer Titel
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Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems - Cooling towers with a cooling power greater than 200 MW (VDI Cooling Tower Code of Practice)
- Erscheinungsdatum
- 2018-04
- Herausgeber
- Energie und Umwelt
- Autor
- Energie- und Umwelttechnik
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 34
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
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Kühltürme können Quellen für luftgetragene Keime, insbesondere für Legionellen, sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb von großen Naturzugkühltürmen. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Kühltürme.
FAQ
Antwort:
Beim Wiederanfahren (also keine Änderung der Anlage, nur Wiedereinschalten) sind die Anforderungen der 42.BImSchV zum Wiederanfahren einzuhalten. Hinsichtlich der Beprobungsintervalle ist dies jedoch kein Reset, der Betreiber bleibt auch nach dem Wiederanfahren im monatlichen Intervall (Es gab ja höhere Belastungen.) und kommt erst nach 3 x < PW 1 wieder ins 3-Monats-Intervall.
Antwort:
Anders als ein Gesetz ist eine allgemein anerkannte Regel der Technik (aaRdT), gleich ob etwa VDI-Richtlinie oder DIN-Norm, i.d.R. nicht verpflichtend, sondern immer eine privatrechtliche Empfehlung. Das ist nur anders, wenn im Gesetz ein bindender Verweis auf die spezifische aaRdT steht. Beispiel: Schallschutz im Hochbau, bei dem in Bauordnungen explizit auf DIN 4109 verwiesen wird - dadurch wird die Norm verpflichtend; sie wurde daher auch im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bei einer aaRdT, die "nur" über eine unspezifische Öffnungsklausel, wie "nach den aaRdT" oder "nach dem Stand der Technik", angezogen werden, steht es dem Anwender grundsätzlich frei, das angestrebte (Schutz-)Ziel auf einem anderen Weg zu erreichen. Es ist aber trotzdem des gesetzlich geforderte Schutzniveau einzuhalten.
Indes hat die Einhaltung der aaRdT schon eine positive Wirkung: Wer die aaRdT einhält, dem wird zunächst einmal unterstellt, dass er sich nicht schuldhaft inkorrekt verhalten hat. Wer den oben erwähnten "anderen Weg" geht, bei dem liegt die Beweislast, dass sein Weg ein äquivalentes Schutzniveau liefert. Juristisch ausgedrückt: Die Einhaltung oder Nicht-Einhaltung der aaRdT führt zu einer Beweislastumkehr.
In diesem Sinne sind also auch die Tabellen "nur" Empfehlungen. Hinzu kommt aber hier noch eine Besonderheit: In der Begründung zur 42. BImSchV wird die VDI 2047 als maßgeblich für den Stand der Technik genannt. D.h., der Gesetzgeber hat schon ein deutliches Benchmark gesetzt. Schlechter als in der VDI-Richtlinie beschrieben sollte man's also tunlichst nicht machen. Besser darf man immer.
Die Worte "orientierend" oder "Beispiel" sind aus meiner Sicht nicht als "unverbindlich" zu lesen: Jede Anlage ist mit ihren Spezifika zu sehen. Will sagen: Die Einhaltung der Empfehlungen in den Tabellen sollte grundsätzlich einen vernünftigen Schutz liefern, aber es kann durchaus sein, dass für eine spezifische Anlage die eine oder andere Maßnahme nicht sinnvoll oder schlicht nicht möglich ist. Da muss dann ggf. ein Sachverständiger ran und die grundsätzliche Empfehlung auf die Bedürfnisse der konkreten Anlage maßschneidern.