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VDI 2047 Blatt 3

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen - Kühltürme über 200 MW Kühlleistung (VDI-Kühlturmregeln)

Auf einen Blick

Englischer Titel

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems - Cooling towers with a cooling power greater than 200 MW (VDI Cooling Tower Code of Practice)

Erscheinungsdatum
2018-04
Herausgeber
Energie und Umwelt
Autor
Energie- und Umwelttechnik
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
34
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Kühltürme können Quellen für luftgetragene Keime, insbesondere für Legionellen, sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb von großen Naturzugkühltürmen. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Kühltürme.

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FAQ

Antwort:

Probenahme: der Probenehmer des akkreditierten Analyselabors
GBU: geeignete Sachverständige (SV), beispielsweise die in der 42. BImSchV beschriebenen SV, RLQ-Fachingenieure nach VDI 6022.

Antwort:

Ich nehme an, Sie beziehen sich auf 42. BImSchV, §3(6).

Wenn ich mir die Begriffsbestimmungen im §2 anschaue, wären meine Schlussfolgerungen:

- Es handelt sich nur beim *ersten* Anfahren um eine Inbetriebnahme. D. h., da müssen (oder mussten) Sie die Checkliste abarbeiten.
- Es handelt sich m. E. auch nicht um eine Wiederinbetriebnahme, da die Anlage nicht geändert, sondern nur gereinigt wird. Ja, auch die Reinigung kann Einfluss auf die Mikrobiologie haben, aber nach meinem Verständnis der Regelungsabsicht geht es bei der Definition "Änderung der Anlage" um Instandsetzungs- und Verbesserungsmaßnahmen. Eine Reinigung versteht man üblicherweise nicht als "Änderung *der Anlage*"
- Schlussendlich ist in §3(6) von einem wieder aufgenommenen Betrieb für *mehr* als eine Woche die Rede. Wenn Sie wöchentlich herunterfahren, dauert der Betrieb nicht mehr als eine Woche.
Das ist meine Einschätzung als Ingenieur, d. h. als Nicht-Jurist (der bei der Lektüre mancher Formulierungen in Rechtstexten einen Knoten in den Hirnwindungen davonträgt). Entscheidend für Sie ist, ob diese Einschätzung sich mit der der zuständigen Behörde (i. d. R. die Immissionsschutzbehörde) deckt. Daher am besten dort einmal anfragen.

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