VDI 2047 Blatt 3
Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen - Kühltürme über 200 MW Kühlleistung (VDI-Kühlturmregeln)
Auf einen Blick
- Englischer Titel
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Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems - Cooling towers with a cooling power greater than 200 MW (VDI Cooling Tower Code of Practice)
- Erscheinungsdatum
- 2018-04
- Herausgeber
- Energie und Umwelt
- Autor
- Energie- und Umwelttechnik
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 34
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
-
Kühltürme können Quellen für luftgetragene Keime, insbesondere für Legionellen, sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb von großen Naturzugkühltürmen. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Kühltürme.
FAQ
Antwort:
Fachmedien sind Diskussionsplattformen, haben aber rechtlich keine Verbindlichkeit. Auch Gutachten einzelner Sachverständiger genießen nicht den Status allgemein anerkannter Regeln der Technik, sondern sind Einzelmeinungen. Das gilt auch dann, wenn mehrere Fachleuten gemeinsam einen bestimmten Standpunkt vertreten. Es kann insbesondere dann nicht ohne Weiteres angenommen werden, wenn die Beteiligten eine gemeinsame Interessenlage vertreten. Erst wenn die überwiegende Mehrheit der auf aktuellem Wissensstand fortgebildeten Fachleute aus allen einschlägigen interessierten Kreisen sich in einer bestimmten Richtung äußert, kann die vertretene Position als allgemein anerkannt gelten. Die Rechtslage wird in Deutschland über Gesetze und Verordnungen in Kombination mit allgemein anerkannten Regeln der Technik definiert. Als Handreichung für die zuständigen Behörden wurde durch Behördenvertreter auf Länderebene unter zusätzlicher Beteiligung von Sachverständigen die vorliegende dritte Version des LAI-Auslegungsfragenkatalogs zur 42.BImSchVerarbeitet. Sie ist für die zuständigen Behörden - und damit mittelbar für Sie als Betreiber - verbindlich. Und das Risiko, bei Abweichungen und Belastungen zur Verantwortung gezogen zu werden, verbleibt letztendlich beim Betreiber, nicht beim Hersteller der Anlage.
Verdunstungskühlanlagen in RLT-Anlagen verursachen eine Überschneidung des Anwendungsbereiches der VDI 2047 (Verdunstungskühlanlagen) und VDI 6022 (RLT-Anlagen). Die derzeitige Abgrenzung dieser beiden VDI-Richtlinienreihen ist in den jeweiligen Anwendungsbereichen definiert. Bei RLT-Anlagen mit Befeuchtungseinrichtungen ist es hinsichtlich des Anwendungsbereichs entscheidend, ob die Befeuchtung in der Zuluft (Einfluss auf die Zuluftqualität) oder ausschließlich zur Verdunstungskühlung in der Abluft/Fortluft stattfindet. Ausführlich wird das im Kommentar zur Richtlinienreihe VDI 2047 thematisiert. Auch dieser Kommentar hat nicht den Stellenwert einer VDI-Richtlinie. Er stellt ebenfalls nur eine Veröffentlichung der Meinungen und Interpretationen der Autoren dar. Die im Kommentar getroffenen Aussagen decken sich bei der Frage jedoch vollständig mit den Aussagen im LAI-Auslegungsfragenkatalog.
Sowohl die 42. BImSchV als auch die VDI 2047 klammern Anlagen im Anwendungsbereich der VDI 6022 grundsätzlich aus. Sollte die Abluft von RLT-Anlagen zukünftig in der VDI 6022 geregelt werden und in den Anwendungsbereich hinzugenommen werden, fallen diese Anlagen zeitgleich aus dem Anwendungsbereich der VDI 2047 und auch aus dem der 42.BImSchV heraus. Solange das jedoch nicht der Fall ist und auch keine weitergehenden Anforderungen nach der VDI 6022 für diese Systeme definiert sind, ist die Einstufung des LAI-Auslegungsfragenkatalogs aus unserer Sicht der sichere Weg. Dazu sind die Anlagen anzumelden und nach den Anforderungen der 42.BImSchV entsprechend zu kontrollieren. Werden dann beim Betrieb dieser Anlagen ausschließlich geringe Belastungen festgestellt, sieht die 42. BImSchV auch Entlastungen vor. Der Aufwand für Betreiber kann dann z.B. über einen begründeten Ausnahmeantrag reduziert werden.
Antwort:
VDI-Richtlinien ist per Vermutungswirkung der Status von allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterstellen. Siehe dazu auch im Handbuch der Rechtsförmlichkeit (https://www.bmj.de/DE/Themen/RechtssetzungBuerokratieabbau/HDR/HDR_node.html). VDI 2047 Blatt 2 wird zudem in der Begründung zur 42. BImSchV als maßgeblich für den Stand der Technik genannt. Sie ist also selbst kein Gesetz, hat jedoch einen recht hohen Grad an Verbindlichkeit. Die Rechtsfolgen für den Fall der Nichteinhaltung leiten sich aus der genannten Verordnung ab.