VDI 2047 Blatt 2
Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln)
Auf einen Blick
- Englischer Titel
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Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems (VDI Cooling Tower Code of Practice)
- Erscheinungsdatum
- 2019-01
- Herausgeber
- Bauen und Gebäudetechnik
- Autor
- Technische Gebäudeausrüstung
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 67
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
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Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.
FAQ
Antwort:
Die Akkreditierung eines Labors nach der genannten Norm beinhaltet u. a. eine Qualitätssicherung. In aller Regel werden Proben durch Probenehmer entnommen, die per Vertrag in die Qualitätssicherung des Labors einbezogen sind. Auch der Transport der Proben sollte bestimmte Anforderungen erfüllen (maximale Dauer, Temperaturhaltung). Eine lange Transportdauer ist immer ein Problem, sodass die Zusammenarbeit mit einem Labor in der Region empfehlenswert ist. Sollte ein längerer Transportweg unvermeidbar sein, kann das eigentlich nur sicher funktionieren, wenn die Probe nicht einfach in Kühlakkus gepackt wird, sondern vorzugsweise z. B. mittels eines beigefügten Temperaturloggers überwacht wird, denn die Auswertung einer Probe, die über längere Zeit in warmer Umgebung gelagert wurde, ist hinausgeworfenes Geld. Ein sauber arbeitendes Labor wird in dem Fall, dass eine Probe in einem undefinierten Zustand ankommt (z. B. mit aufgetauten Kühlakkus, bei denen man nicht erkennen kann, wie lange sie schon warm sind), die Rückmeldung geben, dass die Probe unauswertbar war. In solchen Fällen ist jedwede Auswertung der Probe herausgeworfenes Geld, und ggf. trotzdem zurückgelieferte Zahlen („nur zur Information“) sind eher irreführend als informativ. Wichtig ist ferner, dass sich der Akkreditierungsbereich des Labors auch auf das zu untersuchende Wasser bezieht, d. h. dass das Labor nicht ausschließlich für Trinkwasser oder Abwasser, sondern möglichst Wasser aller Art akkreditiert ist. Eine Datenbank der Liste akkreditierter Labors mit deren Akkreditierungsbereichen kann auf der Webseite www.dakks.de eingesehen werden.
Antwort:
1) Der erläuternde Absatz zur Inkubationstemperatur in VDI 2047 Blatt 2 ist nicht als Anforderung zu verstehen, sondern informativ. D. h., dass natürlich die Herstellervorgaben zu beachten sind. Deutlich wichtiger ist, dass die Bebrütung immer gleich erfolgt, da nur dann vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können und nur dann eine vernünftige Nulllinie (siehe auch Abschnitt 9.3.2.1 der Richtlinie) herauskommt.
2) Aus den vorgenannten Gründen ist davon abzuraten. Die Bebrütung muss nach Herstellervorgaben und kontrolliert erfolgen. Dafür eignet sich ein Brutschrank mit konstanter Temperatur über immer dieselbe Bebrütungszeit. Nur dann können die Ergebnisse sinnvoll miteinander verglichen werden.
3) Grundsätzlich können auch andere Nährböden verwendet werden, wenn deren Eignung nachgewiesen ist. Die Vorgabe der Nährböden in Abschnitt 9.3.2.2 ist jedoch schon recht bindend formuliert („… sind zu verwenden …“).
Der wichtigste Punkt bei allen diesen Fragen ist, dass alle Bedingungen (insbesondere Nährboden, Temperatur, Inkubationsdauer, Probenahmeort und -parameter) konstant bleiben. Es ist dem Betreiber nicht gedient, wenn die betriebsinternen Kontrollen "bequeme", konstant unkritische Ergebnisse liefern und er sich auf dieser Basis in trügerischer Sicherheit wähnt und die Anlage ggf. bis zur nächsten Laborkontrolle in stark verkeimtem Zustand belastetes Aerosol emittiert. Kommt es zu einer Nachuntersuchung, wie sie bei einem Legionelloseausbruch in der Umgebung zwingend stattfinden wird, wird man im Zweifelsfall anhand der Dokumentation feststellen, dass die betriebsinternen Kontrollen unwirksam waren.