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VDI 2047 Blatt 2

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln)

Auf einen Blick

Englischer Titel

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems (VDI Cooling Tower Code of Practice)

Erscheinungsdatum
2019-01
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
67
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.

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FAQ

Antwort:

Die allgemeine Koloniezahl kann wiederkehrenden Schwankungen unterworfen sein, wie beschrieben. Diese durch eine Mittelwertbildung über den gesamten Zeitraum "herauszumitteln" ist ggf. nicht sinnvoll. Nur bei einer Anlage, deren Werte weitgehend konstant sind, kann man vermutlich mitteln. Andere Verläufe verlangen ein differenzierteres Vorgehen. Qualifiziertes Personal muss achtsam auf die Werte schauen, um frühzeitig auf "pathologische" Veränderungen reagieren zu können. Sie sollten nach den "Nullmessungen" Ihre Anlage so genau kennen, dass Sie entscheiden können, von welcher Basis aus die Veränderung zu bestimmen ist. Die Richtlinie kann hier nicht die "Rundum-sorglos-Lösung" offerieren, sondern nur qualifiziertem Bedienpersonal eine Hilfestellung bieten.

Wenn Sie völlig willkürfrei und sozusagen "auf Autopilot" reagieren möchten, bleibt vermutlich nur eine konservative Lesart: Tabelle 3 spricht ganz einfach von Änderungen. Wenn sich also ein Wert von einer Messung zur nächsten um mehr als den Faktor 10 bzw. 100 ändert, so sind nach meiner Lesart die beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen.

Bitte beachten Sie allerdings, dass, wie in VDI 1000 erläutert, die Anwendung der Richtlinie nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln entbindet. D. h., auch penibles Abarbeiten des Textes, jedoch ohne Einbringung von Fachwissen und Detailkenntnis ist nicht hinreichend zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten.

Antwort:

1) Wichtig ist, dass eine Probenahme nicht zeitnah nach einer Biozidzugabe erfolgt, da das die Probe verfälschen würde. Sinnvoll ist es also in Ihrem Beispiel wöchentlicher Zugabe, beispielsweise am Montag zu beproben, wenn am Dienstag Biozid zugegeben wird. Wir haben die Biozidzugabe in der Richtlinie nicht von einer Probennahme abhängig gemacht. Sie müssen jedoch bedenken, dass Biozide nach Biozidverordnung nur verwendet werden dürfen, wenn es ohne nicht geht. Wie der Nachweis der Notwendigkeit zu führen ist, ist m. E. aber nicht konkretisiert.

2) Dazu gibt es in der Richtlinie Aussagen, die ich an dieser Stelle nicht wiederholen möchte.

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