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VDI 2047 Blatt 2

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln)

Auf einen Blick

Englischer Titel

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems (VDI Cooling Tower Code of Practice)

Erscheinungsdatum
2019-01
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
67
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.

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FAQ

Antwort:

Bitte schauen Sie sich hierzu auch die Frage und Antwort vom 20.11.2017 an.
Zu Ihren Fragen: Volle Zustimmung – jedenfalls fast! Die Beprobung nur an einer zentralen Stelle kann funktionieren, wenn 1) sichergestellt ist, dass das Wasser im gesamten System gleichmäßig durchmischt ist UND 2) die vier Türme immer gleichzeitig betrieben werden. Und das ist der Grund für das „fast“ in meiner Zustimmung. Ihre Annahme des „Querschnitts“ stimmt nur bei totaler Durchmischung, die aber schon bei kleineren Systemen eine gewagte Behauptung sind. Nehmen wir an, die vier Anlagen werden nicht gleichzeitig betrieben. Wird dann trotzdem die ganze Zeit das Kreislaufwasser durch alle Anlagen zirkuliert? Wenn nein, stagniert in den ruhenden Anlagen das Wasser, Biozide (sofern eingesetzt) werden dort aufgezehrt und werden nicht nachgeliefert, Keime vermehren sich unkontrolliert. Aber: Der Betreiber bezahlt die Untersuchungen. Wenn er darauf besteht, nur an der einen Stelle zu beproben, können Sie ihn nicht zwingen, drei weitere Proben zu bezahlen. Sie können ihm jedoch erklären, dass er damit auf sehr dünnem Eis steht: Wenn Sie als Fachmann ihn auf seine nicht berechtigte Annahme hinweisen und er, obwohl er Sie als Fachmann beauftragt hat, damit Ihr Fachwissen in den Wind schlägt, möchte ich vor Gericht nicht in seiner Haut stecken, wenn er aus irgendeinem Grund einmal die Dokumentation zu seinem Kühlturm aus der Tasche ziehen muss. Schon Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, aber wissentliche Missachtung einer sachkundigen Aussage… Die Probenahmestellen müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für die Verdunstungskühlanlage festgelegt werden. Ich höre ab und an das Argument, dass für diese oder jene Anlage keine solche gibt. Das sei ja früher nicht nötig gewesen. Unfug! Die Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sowohl für eigenes und Fremdpersonal, das an den Anlagen arbeitet (Instandhalter, auch Probenehmer) besteht schon lange, nämlich über die BetrSichV. Zum zweiten besteht die Verkehrssicherungspflicht, d. h. die Menschen in der Umgebung sind zu schützen, auch das nicht erst seit der 42. BImSchV. Jetzt haben wir aber die BImSchV, und die sagt auch, es muss eine Gefährdungsbeurteilung geben. Erster Schritt für Ihren Betreiber ist also, diese erstellen zu lassen.

Antwort:

Die Probenahmestelle(n) sind vom Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Idee einer einzelnen Probe für mehrere Anlage beruht auf der Annahme, dass das Wasser in der Gesamtanlage homogen durchmischt ist. Nur dann wäre es gleichgültig, wo im System Sie die Probe entnehmen, weil sowohl sichergestellt ist, dass ein evtl. eingesetztes Biozid alle Stellen der Anlage erreicht, als auch, dass die Bakterienkonzentrationen in Anlage 1 dieselben sind wie in Anlage 2. Wenn man seine Anlage gut kennt und weiß, dass die Annahme gerechtfertigt ist, kann man das so machen, aber a priori würde ich davon nicht ausgehen.

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