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VDI 2047 Blatt 2

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln)

Auf einen Blick

Englischer Titel

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems (VDI Cooling Tower Code of Practice)

Erscheinungsdatum
2019-01
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
67
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.

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FAQ

Antwort:

Die Probenahmestelle(n) sind vom Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Idee einer einzelnen Probe für mehrere Anlage beruht auf der Annahme, dass das Wasser in der Gesamtanlage homogen durchmischt ist. Nur dann wäre es gleichgültig, wo im System Sie die Probe entnehmen, weil sowohl sichergestellt ist, dass ein evtl. eingesetztes Biozid alle Stellen der Anlage erreicht, als auch, dass die Bakterienkonzentrationen in Anlage 1 dieselben sind wie in Anlage 2. Wenn man seine Anlage gut kennt und weiß, dass die Annahme gerechtfertigt ist, kann man das so machen, aber a priori würde ich davon nicht ausgehen.

Antwort:

Beide Angaben sind aus statistischer Sicht suboptimal, weil Angaben fehlen, anhand derer man bestimmte Wahrscheinlichkeiten einschätzen könnte.

Bei einem Analysenergebnis „1.000 bis 10.000“ sind aus meiner Sicht sicher beide Prüfwerte (100 und 1.000) überschritten, den der untere Wert der angegebenen Spanne ist gerade die 1.000 (Prüfwert 2). Ich komme wie folgt zu dieser Einschätzung: Die Beschreibung entspricht einer Wahrscheinlichkeitsverteilung, deren größter Teil irgendwo zwischen 1.000 und 10.000 liegt. Dem ist nicht sofort zu entnehmen, wie wahrscheinlich eine Überschreitung des Maßnahmenwerts (10.000) ist. Bei einer Gauß-Glocke beispielsweise kann man Vertrauensbereiche angeben: Wäre die obige Angabe der 95%-Vertrauensbereich, so wäre der Maßnahmenwert 10.000 mit 95%iger Wahrscheinlichkeit nicht überschritten. Diese Angabe fehlt aber hier.

Der zweite Fall ist aus meiner Sicht klarer: „im Bereich von 1.000“ bedeutet für mich nach demselben Muster, dass die Verteilung ihr Maximum bei 1.000 hat. Damit ist mit einer vergleichsweise hohen Wahrscheinlichkeit (bei einer Gauß-Glocke 50%) Prüfwert 2 (1.000)überschritten. Bei einer schiefen Verteilung sind die Wahrscheinlichkeiten andere, aber die Tendenz bleibt.

Fazit: Die Angabe eines Ergebnisses ohne nähere Angaben zu seiner statistischen Bewertung ist nur begrenzt hilfreich. Die UBA-Empfehlung macht auch dazu Aussagen: Die Unsicherheiten hängen insbesondere davon ab, auf Basis welcher Teilproben die Analysenergebnisse ermittelt wurden. Werden Ihnen vom Labor Ergebnisse in dieser Form angegeben, bitten Sie daher um eine Angabe zu den Messunsicherheiten mit Bezug auf die UBA-Empfehlung.

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