VDI 2047 Blatt 2
Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln)
Auf einen Blick
- Englischer Titel
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Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems (VDI Cooling Tower Code of Practice)
- Erscheinungsdatum
- 2019-01
- Herausgeber
- Bauen und Gebäudetechnik
- Autor
- Technische Gebäudeausrüstung
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 67
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
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Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.
FAQ
Antwort:
Sie haben völlig Recht: Ich sprach von der *Einschalt*reihenfolge, Sie von der *Abschalt*Reihenfolge. Sorry. In der Tat wurde die Passage aus der Richtlinie herausgenommen. Die Festlegung gibt es nicht mehr.
Antwort:
Die besagte "Vorrichtung" ist ein Tröpfchenabscheider. Ein solcher muss ohnedies vorhanden sein, arbeitet aber auch nur in einem bestimmten (Lufströmungs-)Geschwindigkeitsbereich. Insofern kann er ein Risiko des Aerosolauswurf m. E. immer nur *mindern*, aber nie gänzlich ausschließen. Genau das dürfte der Grund dafür sein, dass die 42. BImSchV und die VDI 2047 Blatt 2 Geräte mit Tröpfchenabscheider nicht als ungefährlich einstufen, sondern diese mit einschließen.