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VDI 2047 Blatt 2

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln)

Auf einen Blick

Englischer Titel

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems (VDI Cooling Tower Code of Practice)

Erscheinungsdatum
2019-01
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
67
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.

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FAQ

Antwort:

Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein totes Papier, sondern muss regelmäßig aktualisiert werden. Von daher würde ich tatsächlich eine Aktualisierung oder gar neue Gefährdungsbeurteilung empfehlen.

Antwort:

www.kavka.bund.de

kavka = *KA*taster *V*erdunstungs*K*ühl*A*nlagen

Solange Sie in der Phase sind, keine VKA zu haben, sondern nur darüber nachzusinnen, brauchen Sie nichts zu melden. Wenn Sie jedoch eine in Betrieb setzen wollen oder schon betreiben, müssen Sie sie melden.

Die Gefährdungsbeurteilung muss eigentlich schon lange vorliegen. Die Betreiberpflicht zur Erstellung einer solchen ergibt sich nämlich nicht erst aus der 42. BImSchV. Der Betreiber war schon lange verpflichtet, seine Anlage in verkehrssicherem Zustand zu halten, und jeder Arbeitgeber hat "schon immer" die Pflicht gehabt, für die Arbeiten seiner Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die 42. BImSchV hat lediglich das Augenmerk auf eine bestimmte, sehr konkrete Gefährdung gerichtet.

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