Direkt zum Inhalt

VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2

Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse

At a glance

German title

Hygiene in drinking-water supply systems - Hazard analysis

Publication date
2018-01
Publisher
Bauen und Gebäudetechnik
Author
Technische Gebäudeausrüstung
Related manuals
Number of pages
25
Available in
German, English
Abstract

Diese Richtlinie liefert dem Sachverständigen, der eine Gefährdungsanalyse ausführt, praxisrelevante Hilfestellungen zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Sie legt zu diesem Zweck formale und inhaltliche Aspekte fest und definiert Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen. Es werden die ereignisorientierte Gefährdungsanalyse nach UBA-Empfehlung bei Legionellenbefall und die elektiv als Schwachstellenanalyse durchgeführte systemorientierte Gefährdungsanalyse beschrieben.

View Table of Contents (PDF file)

Purchase VDI Standard

Price from
91,10 EUR VAT included
Purchase now

FAQ

Antwort:

Die Frage ist weder destruktiv, noch sonstwie negativ. Es ist schlicht die Frage nach der Verbindlichkeit der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT). Die Beantwortung ist einfach: Einhaltung der aaRdT führt grundsätzlich zu der Vermutungswirkung, dass Sie sich nicht schuldhaft falsch verhalten haben. Nicht-Einhaltung führt in der Regel (zu Trinkwasser siehe aber unten) nicht automatisch zu einer Schuldvermutung (Sie könnten ja das Schutzziel auch anders erreichen.), aber zu einer Beweislastumkehr. Heißt: Wenn Sie die aaRdT nicht einhalten und es kommt zu einem Streitfall, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Lösung wirksam war; haben Sie sie eingehalten, wird bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt, dass die Lösung ok war.
Die Trinkwasserverordnung ist jedoch strenger. Sie ist eine Verordnung, die auf dem Infektionsschutzgesetz basiert. Sie verleiht den einschlägigen aaRdT eine höhere Verbindlichkeit, indem sie den Vorsorgegrundsatz zugrunde legt. Die TrinkwV verweist fast 40 mal auf die aaRdT. Die Einhaltung des Vorsorgeprinzips ist demnach ohne Einhaltung der aaRdT - aller einschlägigen aaRdT! - fast nicht möglich. Und das gilt von der Erzeugung des Trinkwassers beim Versorger bis zur Entnahme beim Verbraucher. Bei Vermietung sind Teile der Trinkwasser-Installation dem direkten Zugriff des Eigentümers entzogen; er bleibt aber für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Trinkwassers verantwortlich. Daher empfiehlt sich nach VDI 3810 Blatt 2/VDI 6023 Blatt 3 (Doppelnummer, nur eine Richtlinie) eine transparente, mietvertraglich zu vereinbarende Zuordnung der Verantwortlichkeiten, die natürlich nur funktionieren kann, wenn der Delegationsempfänger (= Mieter) auch entsprechend eingewiesen wird.

Antwort:

Diese Frage ist bereits in einer weiteren Frage vom heutigen Tag (13.4.2021) beantwortet. Eine Delegation auf den Mieter bedarf einer vertraglichen Vereinbarung und einer Einweisung des Mieters.

Ask a question / Contact us