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VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2

Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse

At a glance

German title

Hygiene in drinking-water supply systems - Hazard analysis

Publication date
2018-01
Publisher
Bauen und Gebäudetechnik
Author
Technische Gebäudeausrüstung
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Number of pages
25
Available in
German, English
Abstract

Diese Richtlinie liefert dem Sachverständigen, der eine Gefährdungsanalyse ausführt, praxisrelevante Hilfestellungen zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Sie legt zu diesem Zweck formale und inhaltliche Aspekte fest und definiert Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen. Es werden die ereignisorientierte Gefährdungsanalyse nach UBA-Empfehlung bei Legionellenbefall und die elektiv als Schwachstellenanalyse durchgeführte systemorientierte Gefährdungsanalyse beschrieben.

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FAQ

Antwort:

Arbeiten wir das mal von vorne her ab:
1) Der Vermieter kann all das verlangen, was ihm gesetzlich oder vertraglich zusteht. Zu den Grundpflichten, die ein Mieter übernimmt, zählt nach BGB auch der pflegliche Umgang mit der Mietsache, zu der hier die Trinkwasser-Installation (TWI) gehört. Wenn Sie sagen würden „Ich kann die Miete nicht zahlen.“, wäre die Konsequenz, dass Sie dann eben die Wohnung nicht nutzen können. Nun ist es aber so, dass der Mieter i.d.R. nicht die nötige Detailkenntnis von der überlassenen TWI hat (Dem könnte man mit einer dokumentierten Einweisung abhelfen.) und die konkreten Pflichten auch i.d.R. nicht mietvertraglich übertragen bekommen hat (Dem könnte man durch Ergänzungen des Mietvertrags abhelfen.). Insofern ist die juristische Situation hier nicht ganz klar. An dieser Stelle können wir als VDI Sie nicht beraten.
2) Die technische Frage: VDI/DVGW 6023 als die allgemein anerkannte Regel zur Trinkwasserhygiene gibt NICHT vor, dass alle 72 Stunden eine Wasserentnahme stattfinden muss, sondern, dass alles Wasser, das sich in der TWI befindet, binnen 72 Stunden ausgetauscht werden muss. Das ist eine deutlich strengere Vorgabe; es bedeutet, auf handlungsrelevantes Niveau konkretisiert, dass Sie spätestens alle 72 Stunden bis zur Temperaturkonstanz – idealerweise, bis einigermaßen kaltes Wasser kommt – ablaufen lassen müssen. Alles, was zu einer längeren Stagnation führt, ist eine Betriebsunterbrechung. Dann ist, wie von Ihnen beschrieben die Absperreinrichtung zu schließen. Die Maßnahmen bei Wiederaufnahme des Betriebs richten sich dann danach, für wie lange der Betrieb unterbrochen wurde:
- bis zu sieben Tage: Wasser an allen Entnahmestellen für mindestens 5 min ablaufen lassen, insbesondere darauf achten, dass mehrere Entnahmestellen gleichzeitig voll geöffnet sind. (Das ist wichtig, damit in den Zuleitungen auch die nötigen Strömungsgeschwindigkeiten erreicht werden.)
- über sieben Tage, aber max. vier Wochen: vollständiger Wasseraustausch an allen Entnahmestellen durch Spülung mit Wasser nach DVGW W 557 (A).
- mehr als vier Wochen, aber max. sechs Monate: nach DVGW W 557 (A) spülen; mikrobiologische Kontrolluntersuchungen gemäß TrinkwV (Trinkwasser, warm und kalt) und auf Legionellen (Trinkwasser, warm und kalt)
Damit dürften Sie weitgehend auf der sicheren Seite liegen.

Antwort:

Biofilm bildet sich, wenn Wasser stagniert. Und wenn er dann da ist... Dass unbeheizte Wohnungen (zumindest im Winter) vielleicht unter 20 - 25 °C liegen, bedeutet nicht, dass sich keine Keime vermehren können. Vielmehr fühlen sich speziell Legionellen zwischen 25 und 45 °C besonders wohl und vermehren sich extrem; darunter findet auch eine Vermehrung statt, nur langsamer. Und andere Keime als Legionellen, beispielsweise auch die Bilder und Erstbesiedler von Biofilm, können sich ebenfalls vermehren. Wir haben all dies intensiv diskutiert und sind auf der Basis zu der Festlegung gekommen, dass ab Befüllung bestimmungsgemäß betrieben werden muss. So steht es in der einschlägigen allgemein anerkannten Regel der Technik (VDI/DVGW 6023) und das ist über die Trinkwasserverordnung die klare Ansage, wie es zu handhaben ist.

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