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VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2

Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse

At a glance

German title

Hygiene in drinking-water supply systems - Hazard analysis

Publication date
2018-01
Publisher
Bauen und Gebäudetechnik
Author
Technische Gebäudeausrüstung
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Number of pages
25
Available in
German, English
Abstract

Diese Richtlinie liefert dem Sachverständigen, der eine Gefährdungsanalyse ausführt, praxisrelevante Hilfestellungen zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Sie legt zu diesem Zweck formale und inhaltliche Aspekte fest und definiert Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen. Es werden die ereignisorientierte Gefährdungsanalyse nach UBA-Empfehlung bei Legionellenbefall und die elektiv als Schwachstellenanalyse durchgeführte systemorientierte Gefährdungsanalyse beschrieben.

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FAQ

Antwort:

Das Raumbuch ist die Grundlage der Planung eines Gebäudes und der Trinkwasserinstallation. Es muss daher schon längst existieren, bevor das Gebäude steht, und es muss während der Errichtungs- und der Betriebsphase aktualisiert werden. Sie finden ein Beispiel für die Ausgestaltung des Raumbuchs für den Bereich Trinkwasser in der Richtlinie VDI 3810 Blatt 2*VDI 6023 Blatt3. Mit der Hygiene-Erstinspektion hat es nichts zu tun. Hinweise zur Hygiene-Erstinspektion finden Sie in der Richtlinie VDI 6023 Blatt 1, Hinweise zur Umsetzung der Hygiene-Erstinspektion finden Sie in der fachlichen Stellungnahme FS-401 des DVQST e.V., siehe www.dvqst.de unter "Fachliche Stellungnahmen".

Antwort:

Die bekannten Regelwerke DIN EN 1717 und DIN 1988-100 für den Schutz des Trinkwassers sehen für die beschriebene Augendusche keine Absicherung nach Kat 5 vor. Körpernot- und Augenduschen sind Trinkwasserentnahmestellen, die bestimmungsgemäß genutzt werden müssen. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung inkl. Instandhaltung ist ganz sicher auch keine Absicherung nach FK 5 notwendig. Was Sie beschreiben, ist eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung und fehlende Instandhaltung. Wenn man nach dieser Argumentation handeln wollte, müsste man jede Entnahmestelle nach Kat 5 absichern, weil an jeder Entnahmestelle durch unsachgemäße Nutzung das Risiko einer Rückverkeimung vorhanden ist.

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