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VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2

Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse

At a glance

German title

Hygiene in drinking-water supply systems - Hazard analysis

Publication date
2018-01
Publisher
Bauen und Gebäudetechnik
Author
Technische Gebäudeausrüstung
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Number of pages
25
Available in
German, English
Abstract

Diese Richtlinie liefert dem Sachverständigen, der eine Gefährdungsanalyse ausführt, praxisrelevante Hilfestellungen zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Sie legt zu diesem Zweck formale und inhaltliche Aspekte fest und definiert Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen. Es werden die ereignisorientierte Gefährdungsanalyse nach UBA-Empfehlung bei Legionellenbefall und die elektiv als Schwachstellenanalyse durchgeführte systemorientierte Gefährdungsanalyse beschrieben.

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FAQ

Antwort:

Die Auslegung einer Trinkwassererwärmung ist nicht Gegenstand der Richtlinie VDI/DVGW 6023. Folglich stehen in ihr keine Annahmen zum Bedarf. Vielmehr richtet sie das Augenmerk darauf, dass Trinkwasser nur dann hygienisch einwandfrei bleibt, wenn die Auslegung zum tatsächlichen Betrieb passt und es nicht zu Stagnation kommt.

Antwort:

Werden Stoffe ins Trinkwasser eingebracht, muss das Minimierungsgebot gem. § 6 Abs. 3 TrinkwV beachtet werden: Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist. Es ist also zunächst zu klären, ob der Einsatz überhaupt erforderlich ist.

In jedem Fall greift § 11 TrinkwV, dem zufolge bei der Verteilung des Trinkwassers nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden dürfen, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und enthält Anforderungen an Reinheit, Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen, zulässige Zugabe, zulässige Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten und sonstigen Einsatzbedingungen. Die Abgabe von Trinkwasser entgegen § 11 TrinkwV kann eine Straftat nach § 75 IfSG darstellen.

Grundsätzlich ist Phosphat unter den o. g. Randbedingungen (Reinheit usw.) ein zugelassener Aufbereitungsstoff nach Teil I a der UBA-Liste zu § 11 TrinkwV, es kommt jedoch auf den Einsatzzweck an. Die richtige Dosierung ist zu beachten. In jedem Fall ist bei Einsatz eines solchen Aufbereitungsprodukts die Menge des zugesetzten Mittels wöchentlich zu kontrollieren und im Betriebsbuch zu dokumentieren.

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (üblicherweise der Vermieter) haben gem. § 21 TrinkwV den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu übermitteln. Zu den zu übermittelnden Informationen gehören auch Angaben über die Aufbereitungsstoffe, die bei der Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers verwendet werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer haben die ihnen zugegangenen Informationen unverzüglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder durch Aushang bekannt zu machen. Diese Informationspflicht besteht nicht erst auf Nachfrage, sondern ist eine Bringschuld des Vermieters. Wer entgegen § 21 die Verbraucher nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 TrinkwV.

Zu den Temperaturen: Die Anlage darf nicht in einem Raum installiert sein, in dem die Temperatur 25 °C überschreitet. Auch sollte das Verbrauchsmaterial nicht dort gelagert sein.

Hygienemängel bei den Filtern deuten zumindest auf eine mangelhafte Instandhaltung hin und sollten überprüft werden.

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