VDI 6023
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Withdrawn
Hygienebewußte Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen
At a glance
- German title
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Hygienic aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems
- Publication date
- 1999-12
- Withdrawal date
- 2006-07
- Replacement document
- Publisher
- Bauen und Gebäudetechnik
- Author
- Technische Gebäudeausrüstung
- Related manuals
- Number of pages
- 40
- Available in
- German, English
- Abstract
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Das Dokument gibt weitere Hinweise zu bestehenden relevanten Normen für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen auf Grundstücken und in Gebäuden.
FAQ
Antwort:
Schön, dass mal jemand erkennt, dass "Bestandsschutz" an dieser Stelle immer nur im Kontext von "Gibt's nicht!" benutzt werden kann. [Daumen hoch]
Zur Frage:
Es gibt kein Regelwerk was „das Nachrüsten ... mit Druckminderer“ im Bestand fordert. Vielmehr gibt es Gründe, warum ein Druckminderer eingebaut werden musste oder eingebaut werden muss. DIN EN 806-2 benennt die im Abschnitt 10, konkret unter 10.3.1 sowie 16.
Druckminderer sind bspw. erforderlich:
- bei Ruhedruck an Entnahmestellen > 500 kPa
- Begrenzung des Betriebsdruckes in Leitungen
- bei zu hohem Ruhedruck vor einem Sicherheitsventil
- in Hochhäusern, wenn es nur eine einzige Druckerhöhungsanlage gibt, aber mehrere
Druckzonen erforderlich sind
Wenn zu einem vergangenen Zeitpunkt ein Druckminderer notwendig war und nicht vorhanden ist, dann liegt ein technischer Mangel vor, der zu beheben ist. (TrinkwV: Trinkwasser-Installation muss ALLEN aaRdT gehorchen, d.h. mängelfrei sein.)
Haben sich NEUE Erkenntnisse ergeben, die einen Druckminderer erforderlich machen, so gilt dasselbe.
Noch ein Grund: Wenn der Versorger einen Mangel angezeigt hat und die Anschlussbedingungen des Versorgers eine zusätzliche Anforderung bedingen. Das ist regional unterschiedlich und im Einzelfall zu prüfen.
Antwort:
Hinweise zu diesem Thema finden Sie in VDI 6023 Blatt 1, Ausgabe 2022, unter Abschnitt 5.3.2.