VDI 6023
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Withdrawn
Hygienebewußte Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen
At a glance
- German title
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Hygienic aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems
- Publication date
- 1999-12
- Withdrawal date
- 2006-07
- Replacement document
- Publisher
- Bauen und Gebäudetechnik
- Author
- Technische Gebäudeausrüstung
- Related manuals
- Number of pages
- 40
- Available in
- German, English
- Abstract
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Das Dokument gibt weitere Hinweise zu bestehenden relevanten Normen für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen auf Grundstücken und in Gebäuden.
FAQ
Antwort:
VDI 6023 gilt für alle Trinkwasser-Installationen.
Antwort:
1. Mir gibt die Formulierung "insbesondere die Objektleitungen" zu denken. Nach dem Regelwerk muss jede Person, die an der Trinkwasser-Installation (TWI) arbeitet, für das Thema "Hygiene" durch eine Schulung sensibilisiert sein. Nach meinem Verständnis konkretisiert die TrinkwV die Umsetzung des IfSG, daher nutze ich eine Analogie aus demselben Rechtsrahmen. (Da ich kein Anwalt bin, kann ich da aber daneben liegen.) Menschen, die anderen Menschen Lebensmittel anbieten, müssen eine Unterweisung nach IfSG haben. Das gilt nicht nur für den Koch, sondern auch für das sonstige Küchenpersonal. Sie verstehen, worauf ich hinauswill?
a) In der Neuausgabe der VDI-MT 6023 Blatt 4 steht etwas zur Gültigkeit der Urkunde: Sie wurde mit der Neuausgabe vom Erscheinen neuer Fassungen der Richtlinie entkoppelt und gilt 5 Jahre ab Schulung. Wir empfehlen allerdings, nicht so lange damit zu warten, denn das Trinkwasser-Regelwerk ist recht umfangreich, sodass immer wieder Änderungen zu lernen sind.
Und dann kommt noch ein Aber: Diese Aussagen gelten nur für VDI-Urkunden, d.h. für Urkunden von VDI-Schulungspartnern. Sie erkennen das daran, dass auf den Urkunden das VDI-Logo erscheint. Andere Schulungsträger können Schulungen „nach VDI 6023 Blatt 1“ anbieten, dürfen aber keine VDI-Urkunden ausgeben. Der Sinn dahinter ist, dass der VDI für Partnerschulungen eine Qualitätssicherung übernimmt, siehe dazu den Hinweis an Schulungsteilnehmende auf https://www.vdi.de/richtlinien/unsere-richtlinien-highlights/vdi-6023. Wir legen als VDI nicht unsere Hand dafür ins Feuer, dass andere Schulungsträger dieselbe Qualität und dieselben vollständigen Inhalte liefern wie unsere Schulungspartner. Die Schulung ohne VDI-Schulungspartnerschaft kann ebenso gut abgesichert sein wie eine Partnerschulung; der Witz ist nur: Der VDI weiß es nicht und kann dazu nichts sagen. Wenn also ein Auftraggeber eine VDI-Urkunde fordert, dann bedeutet das aus unserer Sicht, dass er eine Teilnahme an einer VDI-Partnerschulung fordert, weil er sich nicht selbst davon überzeugen möchte (oder kann) ob ein anderer Schulungsträger dasselbe leistet.
b) Grundsätzlich sind A und B die „höherwertigen“ Schulungen. Sie richten sich an Teilnehmende mit sanitärtechnischer Vorqualifikation, während die Kategorie FM sich (auch) an fachfremdes Personal richtet. Ich würde daher davon ausgehen, dass A- und B-Geschulte ein hinreichendes Verständnis haben, um Trinkwasser-Installationen (TWI) auch sicher betreiben zu können.
c) Hier gibt es meiner Erinnerung nach keine Änderung in der Richtlinie.
2. siehe Antwort 1.b).
3. a) & b) Aus meiner und des VDIs Sicht _müssen_ Sie gar nichts. Die VDI-MT 6023 Blatt 4 fordert auch gar nichts, sondern sie bietet einen Weg an, den gesetzlich gegebenen Verpflichtungen des Betreibers in einer Weise nachzukommen, die ihn von Organisationsverschulden exkulpiert. Als Hilfe hierfür werden auch standardisierte Nachweisformate angeboten. Gibt es keinen Nachweis einer Qualifikation oder Einweisung, ist sie aus rechtlicher Sicht nicht sicher passiert. (Grundsatz aus dem römischen Recht: Quod non legitur, non creditur.) Alles klar?
4. „Bestandsschutz“ ist ein Wort, das es im Bereich Trinkwasser mit Bedacht zu benutzen gilt. Es gibt ihn für die Installationen gar nicht, denn, wie ein befreundeter Anwalt es ausdrückt: „Dann wären ja Steine wichtiger als Menschen.“ Eine TWI, die aktualisierte allgemein anerkannte Regeln der Technik (aaRdT) nicht mehr erfüllt, muss auf den aktuellen Stand gebracht werden, es sei denn, der Betreiber kann anderweitig nachweisen, dass die TWI dasselbe Schutzniveau erfüllt wie eine nach den aktuellen aaRdT.
Falls die Frage sich wieder auf die Urkunde bezog: siehe oben, 1.a).