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VDI 6023 - Withdrawn

Hygienebewußte Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen

At a glance

German title

Hygienic aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems

Publication date
1999-12
Withdrawal date
2006-07
Replacement document
Publisher
Bauen und Gebäudetechnik
Author
Technische Gebäudeausrüstung
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Number of pages
40
Available in
German, English
Abstract

Das Dokument gibt weitere Hinweise zu bestehenden relevanten Normen für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen auf Grundstücken und in Gebäuden.

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FAQ

Antwort:

Für die Gefährdungsanalyse fehlt den Probenehmern der nötige Berufsabschluss (mind. Techniker/Meister). Dieser ist aus Sicht der VDI-Fachleute im Zertifizierungsprogramm auf http://www.dincertco.de/media/dincertco/dokumente_1/zertifizierungsprogramme/Sachverstaendige_TWH.pdf nachzulesen. Selbst die – aus unserer Sicht an der Stelle zu lockere – UBA-Empfehlung zur Gefährdungsanalyse lässt eine GefA durch Kat.-A-Geschulte nur zu, wenn diese einen höheren Berufsabschluss haben. Die Teilnehmer können eine Urkunde Kat. B erhalten, aber das tut immer noch nichts daran, dass Sie nicht für die GefA qualifiziert sind. Ich verweise hier auf die VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 und das Expertenforum am 9.1.2018, www.vdi.de/trinkwasser.

Antwort:

Ich stelle mal eine Gegenfrage: Welche Mängel?

Die TrinkwV fordert dem Gefährdungsanalysten ab, "die" Abweichungen von den aaRdT zu erfassen. Das bedeutet: ALLE. Das bedeutet auch, dass Sie natürlich im Rahmen der Ortsbesichtigung die gesamte Trinkwasser-Installation in Augenschein nehmen müssen. Schon im Entwurf der VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 steht, dass Zugang zu allen Anlagenteilen geschaffen werden muss, ggf. auch durch Öffnung von Wänden. Der Punkt hat einige Einsprüche hervorgerufen, aber denken Sie mal nach: Wenn die Möglichkeit besteht, dass sich unter Putz noch unbekannte Teile der Installation befinden - beispielsweise, weil von einem T-Stück ein Abzweig vorhanden ist, der nirgends ankommt, oder weil bekannt ist, dass in einem Raum mal ein Handwaschbecken war, das nun fort ist - dann müssen Sie sich als Gutachter Klarheit darüber verschaffen, ob hier unzulässige Totleitungen liegen. Sie dürfen natürlich nicht ohne Zustimmung des Eigentümers Wände beschädigen, aber wenn er diese Zustimmung verweigert, müssen Sie in Ihrem Gutachten vermerken, dass Sie bestimmte Punkte nicht prüfen konnten. Da er aber verpflichtet ist, eine vollständige GefA zu erstellen, kann er Ihnen die Zustimmung kaum verweigern, wenn sich die Frage nicht anders klären lässt. Sie müssen auch nicht jede Wand öffnen, um hineinzuschauen, aber die TrinkwV funktioniert nach dem Besorgnisgrundsatz, d. h. ausschließend: Wenn aufgrund bestimmter Informationen ein Risiko nicht ausgeschlossen werden kann, ist alles zur Klärung nötige zu unternehmen.

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