VDI 6023
-
Withdrawn
Hygienebewußte Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen
At a glance
- German title
-
Hygienic aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems
- Publication date
- 1999-12
- Withdrawal date
- 2006-07
- Replacement document
- Publisher
- Bauen und Gebäudetechnik
- Author
- Technische Gebäudeausrüstung
- Related manuals
- Number of pages
- 40
- Available in
- German, English
- Abstract
-
Das Dokument gibt weitere Hinweise zu bestehenden relevanten Normen für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen auf Grundstücken und in Gebäuden.
FAQ
Antwort:
Wenn ich Sie richtig verstehe, sind Sie Mieter. Ihnen obliegt daher nicht die Durchführung der thermischen Desinfektion, sondern Ihrem Vermieter. Richtig wäre folgender Ablauf: 1) Legionellenbefund liegt vor. 2) Vermieter lässt eine Gefährdungsanalyse nach UBA-Empfehlung durchführen; diese muss zwingend als Schlussfolgerung Maßnahmen zur Wiederherstellung eines gesundheitlich unbedenklichen Zustands der Trinkwasser-Installation beinhalten. 3) Diese Maßnahmen (je nach Gefährdungspotenzial gegliedert in Sofortmaßnahmen und solche Maßnahmen, die evtl. noch etwas Zeit haben) werden durchgeführt. 4) Nachbeprobung, um sicherzustellen, dass kein erneuter Befund vorliegt. Die Gefährdungsanalyse sollte von einem im Bereich Trinkwasserhygiene erfahrenen „Gefährdungsanalysten“ durchgeführt worden sein. Seine Empfehlung einer thermischen Desinfektion wird dann schon wohlüberlegt sein. Dass eine vollständige Desinfektion erforderlich ist, ist aus meiner Sicht auch leicht nachvollziehbar: Wenn Sie irgendwo im System einen Rest von Keimen belassen, vermehren sich diese schnell wieder. Es dürfte im Übrigen auch schwierig bis unmöglich sein, eine Wohnung abzutrennen und allein zu desinfizieren. Dass die Verkeimung aufgetreten ist, ist im Übrigen nicht verwunderlich, da bei Leerstand keine bestimmungsgemäße Nutzung stattfindet. Normalerweise ist es Sache des Mieters, für bestimmungsgemäßen Wasseraustausch zu sorgen, auch wenn er länger abwesend ist. Bei einer vermieteten Wohnung kann der Vermieter das nicht, da er ja keinen ungehinderten Zugang zur Wohnung hat. Im Fall von Leerstand ist es jedoch seine Sache, für einen bestimmungsgemäßen Wasseraustausch zu sorgen (z. B. durch Anweisung eines Hausmeisters, der spätestens alle 72 Stunden alle Entnahmestellen spült).
Antwort:
Die Maßnahmen bei und nach längeren Betriebsunterbrechungen werden in der Richtlinie beschrieben. Dieses FAQ dient nicht dazu, Ausschnitte aus der Richtlinie wiederzugeben. Wir bitten Sie daher höflich, in der Richtlinie nachzulesen.