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VDI 4330 Blatt 5 - Checked

Monitoring der Wirkungen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) - Leitfaden zur Entnahme und Aufarbeitung von Pflanzenproben für die molekularbiologische Analytik

At a glance

German title

Monitoring the effects of genetically modified organisms (GMOs) - Guidelines for the collection and preparation of plant samples for molecular biological analysis

Publication date
2015-11
Publisher
Technologies of Life Sciences
Author
Biodiversität, GVO-Monitoring, Risikomanagement
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Number of pages
15
Available in
German, English
Abstract

Die Richtlinie beschreibt und standardisiert die Probenahme von Pflanzenproben im Freiland sowie die Extraktion der DNA (Deoxyribonucleic Acid) aus diesen Proben für weiterführende molekularbiologische Untersuchungen wie der Polymerasekettenreaktion (PCR). Ziel ist der Nachweis der Anwesenheit oder Abwesenheit von GVO. Die Richtlinie gibt genaue Anweisungen für die Entnahme von Pflanzenmaterial und den weiteren Umgang mit den Proben bis hin zur Lagerung im Labor. Für eine standardisierte Nukleinsäureextraktion wird das Verfahren CTAB und die Extraktion mittels Siliciumdioxid beschrieben. Die Richtlinie ist geeignet für den Einsatz im GVO-Monitoring und für verschiedene Fragestellungen.

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FAQ

Antwort:

1) Grundsätzlich der Eigentümer/Vermieter bzw. die Hausverwaltung. Die Verantwortlichkeit kann vertraglich delegiert werden. Der Abrechnungsdienstleister unterstützt den Vermieter; er kann jedoch nur dann vollumfänglich hierfür verantwortlich sein, wenn der Vermieter ihm das Recht einräumt, nötige Investitionen (Heizkostenverteiler kosten Geld!) auch ohne Rückfrage zu tätigen. Sonst endet seine Verantwortung bei der Hinweispflicht.
2) Aus technischer Sicht nicht. Elektronische Heizkostenverteiler (HKV) sind technisch fortgeschrittener und trennschärfer. Die mit ihnen mögliche Fernablesung kann Kosten einsparen und dem Mieter die Notwendigkeit ersparen, auf den Ableser zu warten.
3) Vorteil im Hinblick auf die Rohrwärmeproblematik ist, dass Verdunster weniger empfindlich auf Rohrwärme reagieren. Der messtechnische Daumen ist dicker und die Geräte erfassen zwangsweise auch Raumwärme aus anderen Quellen – Rohre, aber leider auch Backöfen usw. – mit.
4) Ja, in der Heizkostenverordnung. Die enthält jedoch eine Öffnungsklausel, der zufolge unter bestimmten Bedingungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Das ist hier VDI 2077.) abgerechnet werden kann.

Antwort:

Solche Mischinstallationen haben wir im Entwurf nicht gesondert betrachtet. Es lassen sich für solche Fälle wohl keine grundsätzlichen und auch noch anwendungsfreundliche Lösungen angeben. Im Zweifelsfall wäre das ein Fall für einen kompetenten Gutachter.
Ich gehe davon aus, dass das Objekt einen erheblichen Teil an Rohrwärme aufweist, die als zusätzliche Einheiten zu verteilen sind. Wenn Sie erheblich weniger Rohrwärme bekommen als die übrigen Nutzer und deshalb einen hohen erfassten Verbrauch haben, ist davon auszugehen, dass Sie bei unkorrigierter Abrechnung überproportional belastet werden. Durch die Anwendung der Korrektur kommt es auf jeden zu einer Entlastung für Sie. Eine seriöse Abschätzung des genauen Rohrwärmebeitrags in Ihrer Nutzeinheit erscheint mir jedoch mit vernünftigem Aufwand nicht leistbar.

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