Direkt zum Inhalt

VDI 4330 Blatt 4 - Checked

Monitoring der Wirkungen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) - Pollenmonitoring - Biologische Pollensammlung mit Bienenvölkern

At a glance

German title

Monitoring the effects of genetically modified organisms (GMO) - Pollen monitoring - Biological pollen sampling using bee colonies

Publication date
2006-10
Publisher
Technologies of Life Sciences
Author
Biodiversität, GVO-Monitoring, Risikomanagement
Related manuals
Number of pages
18
Available in
German, English
Abstract

Diese Richtlinie beschreibt ein Verfahren, mit dem Pollen, insbesondere auch Pollen von gentechnisch veränderten Organismen, mittels Bienenvölkern gesammelt werden können. Die aktiven Sammelbienen sammeln den Pollen, tragen ihn in das Bienenvolk und speichern ihn dort in Pollenzellen (Bienenbrot). Weiterhin tragen Sammelbienen Nektar und Honigtau ein. Letztgenannte Sammelgüter enthalten Pollen, der aus den Antheren der Blüte in den Nektartropfen gefallen ist oder Pollen, der durch den Wind verbreitet im Nektar anderer Blüten bzw. auf klebrigem Honigtau an Pflanzen haften bleibt. Im Bienenvolk werden Nektar und Honigtau durch die Bienen zu Honig konvertiert und gelagert. Honig und Bienenbrot können als Proben für die anschließenden Pollenanalysen genutzt werden, da es möglich ist, ausreichende Pollenmengen für eine molekularbiologische Diagnostik anzureichern. Notwendige Grundlagen zum Verständnis dieser Richtlinie sind in den Richtlinien VDI 4330 Blatt 1 und VDI 4330 Blatt 2 dargelegt. Die Sammlung von Pollen in Honig und Bienenbrot ist in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der technischen Sammlung für das GVO-Monitoring zu sehen (VDI 4330 Blatt 3).

View Table of Contents (PDF file)

Purchase VDI Standard

Price from
76,80 EUR VAT included
Purchase now

FAQ

Antwort:

Der Trugschluss liegt im letzten Satz: „… nicht benutzt …“ Tatsächlich ist es so, dass Ihre Wohnung während Ihrer Abwesenheit durch die Rohrwärme mitbeheizt wurde, ob Sie nun die Heizkörper aufdrehen oder nicht. (Siehe dazu auch Frage und Antwort vom 29/8/2014.) Ich kann verstehen, dass Sie der Meinung sind, dass die Wohnung bei längerer Abwesenheit gerne beliebig auskühlen darf, da ja niemand da ist, der friert, doch ist das weder zulässig noch sinnvoll. Würde Ihre Wohnung beliebig abkühlen, bestünde die Gefahr von Schäden. Im Extremfall einer Abkühlung unter den Gefriepunkt käme es zum Gefrieren des Wassers in den Leitungen und zum Bersten der Leitungen; aber schon weit vorher bestünde die Gefahr des Niederschlag von Feuchtigkeit in den Wänden und dadurch zur Gefahr von Schimmelbildung, wodurch die Wohnung im schlimmsten Fall unbewohnbar werden könnte. Mietvertraglich sind Sie jedoch zum sorgsamen Umgang mit der Mietsache verpflichtet, was auch beinhaltet, dass Sie durch Mindestbeheizung Vorsorge gegen solche Gefährdungen tragen. Lange Rede, kurzer Sinn: Sie bekommen durch Rohrwärme eine bestimmte Grundwärme geliefert. Sie bezahlen daher für etwas, das sie tatsächlich genutzt haben.

Antwort:

Zu 1: Die Anwendung der Rohrwärmekorrektur nach VDI 2077 Beiblatt liegt zunächst grundsätzlich im Ermessen des Eigentümers. Das bedeutet, dass der Eigentümer, wenn er zu dem Schluss kommt, dass Kostenverschiebungen vorliegen, entscheiden muss, ob sie angewendet werden soll. Hierbei kann ihn ein Abrechnungsdienstleister beratend unterstützen, aber die Entscheidung liegt letztendlich beim Eigentümer, weil in der Rolle des Vermieters nur er z. B. auch die Auswirkungen auf den Hausfrieden einzuschätzen vermag. Im Fall einer Eigentumswohnanlage wäre die Entscheidung von der Eigentümergemeinschaft zu treffen. Zu 2: WENN eine Rohrwärmekorrektur angewendet wird, dann KANN sie nur auf ALLE Nutzeinheiten innerhalb einer Abrechnungseinheit angewendet werden.

Ask a question / Contact us