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VDI 4330 Blatt 4 - Checked

Monitoring der Wirkungen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) - Pollenmonitoring - Biologische Pollensammlung mit Bienenvölkern

At a glance

German title

Monitoring the effects of genetically modified organisms (GMO) - Pollen monitoring - Biological pollen sampling using bee colonies

Publication date
2006-10
Publisher
Technologies of Life Sciences
Author
Biodiversität, GVO-Monitoring, Risikomanagement
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Number of pages
18
Available in
German, English
Abstract

Diese Richtlinie beschreibt ein Verfahren, mit dem Pollen, insbesondere auch Pollen von gentechnisch veränderten Organismen, mittels Bienenvölkern gesammelt werden können. Die aktiven Sammelbienen sammeln den Pollen, tragen ihn in das Bienenvolk und speichern ihn dort in Pollenzellen (Bienenbrot). Weiterhin tragen Sammelbienen Nektar und Honigtau ein. Letztgenannte Sammelgüter enthalten Pollen, der aus den Antheren der Blüte in den Nektartropfen gefallen ist oder Pollen, der durch den Wind verbreitet im Nektar anderer Blüten bzw. auf klebrigem Honigtau an Pflanzen haften bleibt. Im Bienenvolk werden Nektar und Honigtau durch die Bienen zu Honig konvertiert und gelagert. Honig und Bienenbrot können als Proben für die anschließenden Pollenanalysen genutzt werden, da es möglich ist, ausreichende Pollenmengen für eine molekularbiologische Diagnostik anzureichern. Notwendige Grundlagen zum Verständnis dieser Richtlinie sind in den Richtlinien VDI 4330 Blatt 1 und VDI 4330 Blatt 2 dargelegt. Die Sammlung von Pollen in Honig und Bienenbrot ist in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der technischen Sammlung für das GVO-Monitoring zu sehen (VDI 4330 Blatt 3).

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FAQ

Antwort:

Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen wir keine Rechtsberatung liefern, sondern nur Hilfestellung bezüglich der technischen Fragestellungen im Zusammenhang mit unserer Richtlinie. Bitte haben Sie Verständnis und wenden sich mit dieser Frage an die Verbraucherberatung, den Mieterverein, einen Rechtsanwalt oder eine andere dazu befugte Stelle.

Antwort:

Hier sind mehrere Fragestellungen miteinander vermischt, sodass sich ein schiefes Bild ergibt: Es ist völlig klar und den physikalischen Gesetzmäßigkeiten geschuldet, dass innen liegende Wohnungen, weil sie von anderen beheizten Räumen umgeben sind, einen geringeren Wärmebedarf haben als außen liegende. Dachgeschosswohnungen haben daher selbst dann einen höheren Wärmebedarf, wenn die Nutzer genau so heizen wie die Nutzer der darunter liegenden Wohnungen. Ebenso klar ist, dass eine größere Wohnung einen höheren Wärmebedarf hat als eine kleinere, weil mehr Fläche beheizt werden muss. Liegt nun unerfasste Rohrwärme vor, so wird diese aufgrund der Abrechnungsmodalitäten überproportional den Nutzern mit hohen Wärmeverbräuchen zugeschlagen, häufig den Nutzern der Dachgeschosswohnungen. Die Rohrwärmekorrektur verteilt dann in der Tat Kosten um, und scheinbar auch von den Nutzern mit hohen Rechnungen auf die mit niedrigeren Rechnungen. Das liegt jedoch daran, dass in den hohen Kosten teilweise Wärme steckte, die Nutzern mit niedrigeren Rechnungen zugute kam. Hier werden also nicht Kosten vom Verursacher auf andere abgewälzt, sondern eine fälschliche Kostenverteilung rückgängig gemacht, um das zu erreichen, was die Heizkostenverordnung verlangt: eine verursachergerechte Abrechnung. Die Abrechnungsfirmen sind Dienstleister, die im Auftrag des Eigentümers/Vermieters handeln und diesen beraten. Sie machen keine Vorgaben, sondern messen, werten aus und zeigen mögliche Schlussfolgerungen auf. Sie sehen zunächst nur die Messwerte. Deren Verteilung kann jedoch Hinweise darauf liefern, dass eine rohrwärmebedingte Kostenverzerrung vorliegt. VDI 2077 Beiblatt enthält Kriterien, bei deren Erfüllung mit hoher Wahrscheinlichkeit von rohrwärmebedingten Kostenverzerrungen auszugehen ist. In einem solchen Fall wird der Abrechner dem Eigentümer/Vermieter empfehlen, eine Rohrwärmekorrektur durchzuführen. Ob diese aber angewendet wird oder nicht, liegt i. Allg. im Ermessensspielraum des Eigentümers/Vermieters. Es gibt inzwischen allerdings Gerichtsurteile, die feststellen, dass bei gravierenden Kostenverzerrungen dieses Ermessen reduziert werden kann. Dann wird der Eigentümer/Vermieter per Gerichtsbeschluss zur Anwendung der Korrektur verpflichtet, weil sonst einzelne Nutzer ungerecht behandelt würden. So viel zum allgemeinen Verständnis. Eine Rechtsberatung dürfen wir nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht bieten. Wenden Sie sich daher bitte mit Ihrer konkreten juristischen Frage z. B. an eine Verbraucherberatung, einen Mieterverein, einen Rechtsanwalt oder eine ähnliche dazu befugte Stelle.

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