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VDI 4330 Blatt 4 - Checked

Monitoring der Wirkungen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) - Pollenmonitoring - Biologische Pollensammlung mit Bienenvölkern

At a glance

German title

Monitoring the effects of genetically modified organisms (GMO) - Pollen monitoring - Biological pollen sampling using bee colonies

Publication date
2006-10
Publisher
Technologies of Life Sciences
Author
Biodiversität, GVO-Monitoring, Risikomanagement
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Number of pages
18
Available in
German, English
Abstract

Diese Richtlinie beschreibt ein Verfahren, mit dem Pollen, insbesondere auch Pollen von gentechnisch veränderten Organismen, mittels Bienenvölkern gesammelt werden können. Die aktiven Sammelbienen sammeln den Pollen, tragen ihn in das Bienenvolk und speichern ihn dort in Pollenzellen (Bienenbrot). Weiterhin tragen Sammelbienen Nektar und Honigtau ein. Letztgenannte Sammelgüter enthalten Pollen, der aus den Antheren der Blüte in den Nektartropfen gefallen ist oder Pollen, der durch den Wind verbreitet im Nektar anderer Blüten bzw. auf klebrigem Honigtau an Pflanzen haften bleibt. Im Bienenvolk werden Nektar und Honigtau durch die Bienen zu Honig konvertiert und gelagert. Honig und Bienenbrot können als Proben für die anschließenden Pollenanalysen genutzt werden, da es möglich ist, ausreichende Pollenmengen für eine molekularbiologische Diagnostik anzureichern. Notwendige Grundlagen zum Verständnis dieser Richtlinie sind in den Richtlinien VDI 4330 Blatt 1 und VDI 4330 Blatt 2 dargelegt. Die Sammlung von Pollen in Honig und Bienenbrot ist in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der technischen Sammlung für das GVO-Monitoring zu sehen (VDI 4330 Blatt 3).

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FAQ

Antwort:

Nein, diese Interpretation des Texts geht völlig am Gemeinten vorbei. Primäres Ziel der Richtlinie ist es, Kostenverzerrungen zu beseitigen, die in Liegenschaften mit signifikantem Rohrwärmeanteil auftreten können. Das Vorliegen von Rohrwärme in einer Liegenschaft wird in der statistischen Verteilung der Verbrauchswerte der Nutzer augenfällig. Nicht immer, wenn Rohrwärme auftritt, ist diese auch signifikant. Um die unnötige Anwendung der Richtlinie zu vermeiden, wurden daher die Anwendungsgrenzen definiert. Sind die drei Kriterien erfüllt, so empfiehlt sich in jedem Fall die Anwendung einer Korrektur. Andernfalls kommt es zu Kostenverschiebungen, die letztendlich dazu führen, dass einzelne Nutzer unerfasste Wärme zugerechnet bekommen, die nicht sie, sondern andere Nutzer erhalten haben. Der Anlagenzustand spielt für diese Fragestellung keine Rolle.

Eine ganz andere Problematik ist eine nicht optimale Betriebsweise von Anlagen. Bei ungünstiger Betriebsweise einer Anlage kann es z. B. passieren, dass einzelne Nutzer nicht genügend Wärme geliefert bekommen. Dem versucht man dann durch Erhöhung der Vorlauftemperatur zu begegnen, handelt sich dadurch aber einen höheren Energieverbrauch (= schlechtere Energieeffizienz) und mehr Rohrwärme ein. Anlagen mit solchen Defiziten müssen mit Blick auf energieeffizienten Betrieb eigentlich saniert werden, doch geschieht dies wegen der entstehenden Kosten häufig nicht. Der Richtlinienausschuss wollte ausschließen, dass das Rohrwärmeverfahren dazu missbraucht wird, fällige Anlagensanierungen aufzuschieben.

Die Systematik ist folgende: Die Heizkostenverordnung verlangt verursachergerechte Abrechnung, um dem einzelnen Nutzer die Möglichkeit zu bieten, durch sein gezieltes Verhalten zu einer sparsamen Energienutzung beizutragen. Die Energieeinsparverordnung verlangt möglichst gute Energieeffizienz der Anlagen. Dies bedeutet, nur so viel Energie zu verbrauchen, wie nötig ist, um die gewünschten Raumkonditionen zu erreichen. Die beiden Fragestellungen sind insoweit voneinander unabhängig. Es kann durchaus energieeffizient betriebene Anlagen geben, in denen eine deutliche Rohrwärmeproblematik (d. h., es wird wenig Energie verbraucht, aber die Kosten nicht gerecht aufgeteilt) auftritt, ebenso wie es sanierungsbedürftige Anlagen geben kann, bei denen keine Rohrwärmeproblematik augenfällig wird (d. h., es wird Energie verschleudert, aber immerhin die Kosten gerecht verteilt).

Antwort:

Negative Verbräuche gibt es nicht. Sie könnten ja nur auftreten, wenn Ihre Heizung Energie ins Heizsystem einleiten würde (ähnlich, wie Strom aus eigener Erzeugung, beispielsweise durch PV-Anlagen, ins öffentliche Netz rückgespeist wird). Es gibt aber bei Verdunstern etwas anderes, nämlich die sogenannte Kaltverdunstungsvorgabe. Was verbirgt sich dahinter? Die im Röhrchen enthaltene Flüssigkeit verdunstet ja auch im Sommer, ohne dass geheizt würde. Diese Kaltverdunstung sollen Sie nicht als scheinbaren Verbrauch bezahlen müssen. Aus diesem Grund werden alle Verdunsterröhrchen etwas „überfüllt“. (Etwas technischer ausgedrückt: Die Röhrchen haben alle einen Offset.) Das bedeutet, dass der Flüssigkeitsspiegel in der ersten Zeit nach dem Austausch der Röhrchen (Jahreswechsel) zunächst noch nicht bei Null steht, sondern etwas höher, scheinbar eben bei negativen Verbräuchen. Die ersten Wochen der Einsatzzeit eines neuen Verdunsterröhrchens verheizen Sie daher im Prinzip Ihren „Sommerbonus“. Das ist im Regelfall aber nicht merkbar, da nach einem Jahr Gebrauch abgelesen wird, wenn keine negativen Werte mehr auftreten. Nicht ganz trivial ist die Verteilung der Kaltverdunstungsvorgabe bei einem Mieterwechsel. Dazu gibt es bei den Abrechnungsdienstleistern komplizierte Rechenvorschriften.

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