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VDI 4330 Blatt 3 - Checked

Monitoring der Wirkungen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) - Pollenmonitoring - Technische Pollensammlung mit Pollenmassenfilter (PMF) und Sigma-2-Sammler

At a glance

German title

Monitoring the effects of genetically modified organisms (GMO) - Pollen monitoring - Technical pollen sampling using pollen mass filter (PMF) and Sigma-2 sampler

Publication date
2007-01
Publisher
Technologies of Life Sciences
Author
Biodiversität, GVO-Monitoring, Risikomanagement
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Number of pages
54
Available in
German, English
Abstract

Diese Richtlinie beschreibt ein Verfahren, mit dem Pollen mit dem Depositionssammler Sigma-2 zusammen mit dem PMF gesammelt werden können. An den Proben soll der Polleneintrag nach Art und Anzahl sowie der Anteil an transgenen Pollen bestimmt werden. Der Sigma-2-Sammler dient hierbei der standardisierten Probenahme zur direkten mikroskopischen Pollenanalyse. Mit dem PMF erhält man ausreichende Pollenmengen für eine molekularbiologische Diagnostik. Notwendige Grundlagen zum Verständnis dieser Richtlinie sind in VDI 4330 Blatt 1 und Blatt 2 dargelegt. Die Sammlung von Pollen mit technischen Sammlern für das GVO-Monitoring ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der biologischen Honigsammlung durch die Honigbiene zu sehen (VDI 4330 Blatt 4). Der Einsatz der technischen Passivsammler und der biologischen, aktiven Sammlerin Honigbiene ergänzen sich in vielfältiger und positiver Weise für das Pollenmonitoring von GVO. Während die technischen Sammler Ergebnisse zum Polleneintrag am Standort liefern, zeigen die Bienen eine raumübergreifende Sammelaktivität, die einen Querschnitt über die im Raum etablierten, blühenden Pflanzen ergibt. Mit beiden Sammelverfahren wird ein breites Pollenartenspektrum erfasst, wobei sich die Verfahren über die Vegetationszeit ergänzen. Für Rückschlüsse auf eine Herkunft von GVO sind gegebenenfalls weitere, hier nicht behandelte Verfahren und Informationen erforderlich.

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FAQ

Antwort:

Die Anwendung des Korrekturverfahrens basiert auf einer Öffnungsklausel in der HeizkostenV, der zufolge der Vermieter/Verwalter/Eigentümer unter bestimmten Bedingungen nach den anerkannten Regeln der Technik abrechnen kann (aber eben nicht muss). Es besteht also a priori ein Ermessensspielraum. Dieser wurde inzwischen durch Gerichtsentscheide in verschiedenen Fällen eingeschränkt, teilweise sogar bis auf Null reduziert, was bedeutet, dass in den jeweiligen Fällen die Anwendung des Korrekturverfahrens gerichtlich angeordnet wurde.
Allgemein ist es nicht sinnvoll, ständig zwischen der Anwendung und der Nicht-Anwendung zu wechseln. Aus diesem Grund sieht die Richtlinie vor, dass das Korrekturverfahren nach erstmaliger Anwendung so lange weiter angewendet wird, wie der Verbrauchswärmeanteil unter 0,43 liegt (siehe auch Fragen vom 4/9/2015 und 15/8/2015).
Es ist durchaus möglich, dass sich der Verbrauchswärmeanteil ändert. Wenn keine baulichen Änderungen oder Änderungen der heiztechnischen Anlage erfolgten, kann es z. B. durch eine neue Einstellung der Anlage (z. B. Absenkung der Arbeitstemperaturen) oder auch durch Änderung des Nutzerverhaltens (zumeist durch Mieterwechsel) zu Änderungen kommen.
Wenn lt. Ihrem Vermieter die Anwendungskriterien nicht mehr erfüllt sind, sollte Ihrem Vermieter der aktuell ermittelte Verbrauchswärmeanteil vorliegen (und über 0,43 liegen, so. o.). Fragen Sie gezielt danach.

Antwort:

Sie erkennen völlig richtig, dass die Dämmung der Leitungen in einem Teil der Nutzeinheiten das bei den restlichen Nutzeinheiten bestehende Problem bei undifferenzierter Behandlung „maskiert“. Ohne die Problematik differenziert zu betrachten (, was aus der Ferne ohnedies nicht möglich ist), sagt mir mein Bauchgefühl, dass die teilweise vorhandene Dämmung die Kostenverschiebungen möglicherweise sogar verschlimmert. Hier ist also eine differenzierte Betrachtung der beiden Gruppen „gedämmt“ und „ungedämmt“ geboten, wenn man die Rohrwärme richtig zuordnen will. Dazu wäre es erforderlich, die Norm-Wärmeleistungen der ungedämmten und gedämmten Rohre zu bestimmen und die jeweils in den Nutzeinheiten liegenden Rohrlängen per Aufmaß zu bestimmen. Sie beschreiben in Ihrer zweiten Frage, dass man sich sogar Mühe gegeben hat, in einem Teil der Nutzeinheiten die „Rohrwärme“ zu erhöhen, indem man die Rohre mäandern lässt und als Fußbodenheizung nutzt. (Damit stellt sich die Frage eigentlich gar nicht mehr, ob Rohrwärme vorliegt.) Eine nachträgliche Anbringung von Dämmung ist daher weder gewünscht noch vermutlich überhaupt möglich. Wenn es sich um ein Heizungssystem mit horizontaler Verteilung handelt und die Nutzeinheiten hinreichend groß sind, könnte man über die Anbringung von Wärmezählern an den Stockwerksabzweigen nachdenken. Das wäre sicherlich die sauberste, wenngleich nicht die kostengünstigste Lösung. (Ein Wärmezähler kostet ein Mehrfaches dessen, was ein Heizkostenverteiler kostet; allerdings wäre nur ein Wärmezähler je Nutzeinheit nötig, wogegen man einen Heizkostenverteiler je Heizkörper braucht.) Alternativ bleibt aus meiner Sicht nur die oben beschriebene differenzierte Betrachtungsweise mit Verteilung der Rohrwärme nach Rohrlängen und -wärmeleistungen. 

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