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VDI 4330 Blatt 3 - Checked

Monitoring der Wirkungen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) - Pollenmonitoring - Technische Pollensammlung mit Pollenmassenfilter (PMF) und Sigma-2-Sammler

At a glance

German title

Monitoring the effects of genetically modified organisms (GMO) - Pollen monitoring - Technical pollen sampling using pollen mass filter (PMF) and Sigma-2 sampler

Publication date
2007-01
Publisher
Technologies of Life Sciences
Author
Biodiversität, GVO-Monitoring, Risikomanagement
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Number of pages
54
Available in
German, English
Abstract

Diese Richtlinie beschreibt ein Verfahren, mit dem Pollen mit dem Depositionssammler Sigma-2 zusammen mit dem PMF gesammelt werden können. An den Proben soll der Polleneintrag nach Art und Anzahl sowie der Anteil an transgenen Pollen bestimmt werden. Der Sigma-2-Sammler dient hierbei der standardisierten Probenahme zur direkten mikroskopischen Pollenanalyse. Mit dem PMF erhält man ausreichende Pollenmengen für eine molekularbiologische Diagnostik. Notwendige Grundlagen zum Verständnis dieser Richtlinie sind in VDI 4330 Blatt 1 und Blatt 2 dargelegt. Die Sammlung von Pollen mit technischen Sammlern für das GVO-Monitoring ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der biologischen Honigsammlung durch die Honigbiene zu sehen (VDI 4330 Blatt 4). Der Einsatz der technischen Passivsammler und der biologischen, aktiven Sammlerin Honigbiene ergänzen sich in vielfältiger und positiver Weise für das Pollenmonitoring von GVO. Während die technischen Sammler Ergebnisse zum Polleneintrag am Standort liefern, zeigen die Bienen eine raumübergreifende Sammelaktivität, die einen Querschnitt über die im Raum etablierten, blühenden Pflanzen ergibt. Mit beiden Sammelverfahren wird ein breites Pollenartenspektrum erfasst, wobei sich die Verfahren über die Vegetationszeit ergänzen. Für Rückschlüsse auf eine Herkunft von GVO sind gegebenenfalls weitere, hier nicht behandelte Verfahren und Informationen erforderlich.

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FAQ

Antwort:

Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen wir keine Rechtsberatung liefern, sondern nur Hilfestellung bezüglich der technischen Fragestellungen im Zusammenhang mit unserer Richtlinie. Bitte haben Sie Verständnis und wenden sich mit dieser Frage an die Verbraucherberatung, den Mieterverein, einen Rechtsanwalt oder eine andere dazu befugte Stelle.

Antwort:

Hier sind mehrere Fragestellungen miteinander vermischt, sodass sich ein schiefes Bild ergibt: Es ist völlig klar und den physikalischen Gesetzmäßigkeiten geschuldet, dass innen liegende Wohnungen, weil sie von anderen beheizten Räumen umgeben sind, einen geringeren Wärmebedarf haben als außen liegende. Dachgeschosswohnungen haben daher selbst dann einen höheren Wärmebedarf, wenn die Nutzer genau so heizen wie die Nutzer der darunter liegenden Wohnungen. Ebenso klar ist, dass eine größere Wohnung einen höheren Wärmebedarf hat als eine kleinere, weil mehr Fläche beheizt werden muss. Liegt nun unerfasste Rohrwärme vor, so wird diese aufgrund der Abrechnungsmodalitäten überproportional den Nutzern mit hohen Wärmeverbräuchen zugeschlagen, häufig den Nutzern der Dachgeschosswohnungen. Die Rohrwärmekorrektur verteilt dann in der Tat Kosten um, und scheinbar auch von den Nutzern mit hohen Rechnungen auf die mit niedrigeren Rechnungen. Das liegt jedoch daran, dass in den hohen Kosten teilweise Wärme steckte, die Nutzern mit niedrigeren Rechnungen zugute kam. Hier werden also nicht Kosten vom Verursacher auf andere abgewälzt, sondern eine fälschliche Kostenverteilung rückgängig gemacht, um das zu erreichen, was die Heizkostenverordnung verlangt: eine verursachergerechte Abrechnung. Die Abrechnungsfirmen sind Dienstleister, die im Auftrag des Eigentümers/Vermieters handeln und diesen beraten. Sie machen keine Vorgaben, sondern messen, werten aus und zeigen mögliche Schlussfolgerungen auf. Sie sehen zunächst nur die Messwerte. Deren Verteilung kann jedoch Hinweise darauf liefern, dass eine rohrwärmebedingte Kostenverzerrung vorliegt. VDI 2077 Beiblatt enthält Kriterien, bei deren Erfüllung mit hoher Wahrscheinlichkeit von rohrwärmebedingten Kostenverzerrungen auszugehen ist. In einem solchen Fall wird der Abrechner dem Eigentümer/Vermieter empfehlen, eine Rohrwärmekorrektur durchzuführen. Ob diese aber angewendet wird oder nicht, liegt i. Allg. im Ermessensspielraum des Eigentümers/Vermieters. Es gibt inzwischen allerdings Gerichtsurteile, die feststellen, dass bei gravierenden Kostenverzerrungen dieses Ermessen reduziert werden kann. Dann wird der Eigentümer/Vermieter per Gerichtsbeschluss zur Anwendung der Korrektur verpflichtet, weil sonst einzelne Nutzer ungerecht behandelt würden. So viel zum allgemeinen Verständnis. Eine Rechtsberatung dürfen wir nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht bieten. Wenden Sie sich daher bitte mit Ihrer konkreten juristischen Frage z. B. an eine Verbraucherberatung, einen Mieterverein, einen Rechtsanwalt oder eine ähnliche dazu befugte Stelle.

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