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VDI 4330 Blatt 3 - Checked

Monitoring der Wirkungen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) - Pollenmonitoring - Technische Pollensammlung mit Pollenmassenfilter (PMF) und Sigma-2-Sammler

At a glance

German title

Monitoring the effects of genetically modified organisms (GMO) - Pollen monitoring - Technical pollen sampling using pollen mass filter (PMF) and Sigma-2 sampler

Publication date
2007-01
Publisher
Technologies of Life Sciences
Author
Biodiversität, GVO-Monitoring, Risikomanagement
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Number of pages
54
Available in
German, English
Abstract

Diese Richtlinie beschreibt ein Verfahren, mit dem Pollen mit dem Depositionssammler Sigma-2 zusammen mit dem PMF gesammelt werden können. An den Proben soll der Polleneintrag nach Art und Anzahl sowie der Anteil an transgenen Pollen bestimmt werden. Der Sigma-2-Sammler dient hierbei der standardisierten Probenahme zur direkten mikroskopischen Pollenanalyse. Mit dem PMF erhält man ausreichende Pollenmengen für eine molekularbiologische Diagnostik. Notwendige Grundlagen zum Verständnis dieser Richtlinie sind in VDI 4330 Blatt 1 und Blatt 2 dargelegt. Die Sammlung von Pollen mit technischen Sammlern für das GVO-Monitoring ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der biologischen Honigsammlung durch die Honigbiene zu sehen (VDI 4330 Blatt 4). Der Einsatz der technischen Passivsammler und der biologischen, aktiven Sammlerin Honigbiene ergänzen sich in vielfältiger und positiver Weise für das Pollenmonitoring von GVO. Während die technischen Sammler Ergebnisse zum Polleneintrag am Standort liefern, zeigen die Bienen eine raumübergreifende Sammelaktivität, die einen Querschnitt über die im Raum etablierten, blühenden Pflanzen ergibt. Mit beiden Sammelverfahren wird ein breites Pollenartenspektrum erfasst, wobei sich die Verfahren über die Vegetationszeit ergänzen. Für Rückschlüsse auf eine Herkunft von GVO sind gegebenenfalls weitere, hier nicht behandelte Verfahren und Informationen erforderlich.

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FAQ

Antwort:

Die Zusatzbeheizung mit einem Holzofen ist als spezielles Nutzerverhalten zu sehen. Ähnliche Effekt können z. B. auftreten bei häufiger Nutzung des Backofens in der Küche oder beim Vorliegen anderer signifikanter Wärmequellen. Durch eine solche Zusatzberheizung sinkt die Auslastung der zentralen Heizungsanlage, die ja ursprünglich dafür geplant war, dass das ganze Haus über diese Anlage beheizbar sein sollte. Die Anlage wird dann oft nicht mehr optimal betrieben, was dazu führt, dass Verluste (Kesselverluste, Verteilverluste usw.) zunehmen. Diese Verluste werden, wie die Rohrwärme auch ohne Rohrwärmekorrektur bevorzugt den Vielverbrauchern zugeschrieben, wiewohl sie eigentlich einfach dadurch entstehen, dass die Heizung überhaupt betrieben wird und zur Verfügung steht; sie wären damit eigentlich von allen gleichermaßen zu tragen. Durch die alternativen Wärmequellen klafft zusätzlich die Schere zwischen den Verbräuchen weiter auseinander: In den Zimmern, die Holzöfen o. ä. haben, wird der Heizkörper weniger genutzt, und geringere Zählerwerte treten auf. D. h. die Standardabweichung der Verbrauchswerte zwischen allen Nutzern, die an der Anlage hängen, wird größer. In solchen Fällen ist die Anwendung eines Rohrwärmekorrekturverfahrens gerade angeraten, um wieder Kostengerechtigkeit herzustellen.

Antwort:

<p>Frage 1:&nbsp;Die Anwendung der Rohrwärmekorrektur nach VDI 2077 Beiblatt liegt entsprechend einer Kann-Bestimmung in der HeizkV zunächst im Ermessen des Eigentümers. Das bedeutet, dass der Eigentümer, wenn er zu dem Schluss kommt, dass Kostenverschiebungen vorliegen, entscheiden muss, ob sie angewendet werden soll. Hierbei kann ihn ein Abrechnungsdienstleister beratend unterstützen, aber die Entscheidung liegt letztendlich beim Eigentümer, weil nur er z. B. in der Rolle des Vermieters auch die Auswirkungen auf den Hausfrieden einzuschätzen vermag. Im Fall einer Eigentumswohnanlage ist die Entscheidung von der Eigentümergemeinschaft zu treffen. Nun gibt es aber Urteile, die die Wahlfreiheit des Eigentümers einschränken. Zitat aus dem Urteil AZ 3 S 188/12 (LG Landau/Pfalz), 3. Zivilkammer: „In gravierenden Fällen mit einem besonders niedrigen Verbrauchswärmeanteil besteht kein Wahlrecht mehr. Es tritt eine &quot;Ermessensreduzierung auf Null&quot; ein, wenn die Kostenverteilung nach den allgemeinen Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht mehr dem billigen Ermessen entspricht. Dann ist die Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV verbindlich.“ </p><p>Zu Frage 2: WENN eine Rohrwärmekorrektur angewendet wird, dann KANN sie nur auf ALLE Nutzeinheiten innerhalb einer Abrechnungseinheit angewendet werden.</p><p></p>

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