VDI 4208 Blatt 2
Anforderungen an Stellen bei der Überwachung von Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen - Stellen für wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten
At a glance
- German title
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Requirements on bodies for emission monitoring at small firing installations - Bodies for periodic testing of performance-tested measuring devices
- Publication date
- 2020-01
- Publisher
- VDI/DIN-Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) - Normenausschuss
- Author
- Fachbereich Umweltmesstechnik
- Related manuals
- Number of pages
- 20
- Available in
- German, English
- Abstract
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Diese Richtlinie legt Anforderungen an Messgeräteprüfstellen fest, die wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten für Messungen an Kleinfeuerungsanlagen durchführen. Dies beinhaltet organisatorische und technische Anforderungen, die Prüfung der Ausstattung, die Dokumentation der Ergebnisse der Messgeräteprüfung und das Qualitätsmanagementsystem. Die Messgeräteprüfstelle im Sinne von § 13 Abs. 3 der 1. BImSchV wird gemäß der 41. BImSchV von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegeben. Im Rahmen dieser Bekanntgabe wird die Einhaltung von verschiedenen Anforderungen an die Messgeräteprüfstelle, beispielsweise an deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Neutralität nach 41. BImSchV und die Ausstattung nach dieser Richtlinie, geprüft. Durch die Verpflichtung, dass die für Überwachungsmessungen an Kleinfeuerungsanlagen eingesetzten Messgeräte halbjährlich durch eine Messgeräteprüfstelle überprüft werden müssen, wird eine vorschriftsmäßige Bestimmung der zu ermittelnden Messgrößen gewährleistet. Diese Richtlinie richtet sich an Stellen für wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten und an die Behörden, die über eine Bekanntgabe dieser Stellen zu entscheiden haben. Herstellern von Messgeräten zur Überwachung der Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen, Prüfinstituten, die Eignungsprüfungen solcher Messgeräte durchführen, und Anwendern dieser Messgeräte kann sie als zusätzlich Informationsquelle bei ihren Tätigkeiten dienen.