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VDI 2077 Blatt 3.2

Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung - Wärme- und Warmwasserversorgungsanlagen - Kostenaufteilung in verbundenen Anlagen

At a glance

German title

Energy consumption accounting for the building services - Heat and hot-water supply installations - Cost allocation in connected installations

Publication date
2013-06
Publisher
Bauen und Gebäudetechnik
Author
Facility-Management
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Number of pages
23
Available in
German, English
Abstract

Diese Richtlinie gilt für die Kostenverteilung in Wärmeversorgungseinrichtungen. Die Kosten für Energie und den Betrieb von Wärmeversorgungseinrichtungen sind dabei verbrauchsunabhängig und verbrauchsabhängig zu verteilen. Die Richtlinie befasst sich mit der Abtrennung der Kosten zur Trinkwassererwärmung bei Anlagen, die zur Beheizung von Räumen und zur Trinkwassererwärmung dienen. Erstmalig werden durch diese Richtlinie komplexere Anlagen erfasst und Verfahren beschrieben, die eine Abrechnung solcher Anlagen ermöglichen. Anlagen, bei welchen die Energiekosten des einzelnen Nutzers direkt mit dem Versorgungsunternehmen tarifabhängig abgerechnet werden, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

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FAQ

Antwort:

Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen wir keine Rechtsberatung liefern, sondern nur Hilfestellung bezüglich der technischen Fragestellungen im Zusammenhang mit unserer Richtlinie. Bitte haben Sie Verständnis und wenden sich mit dieser Frage an die Verbraucherberatung, den Mieterverein, einen Rechtsanwalt oder eine andere dazu befugte Stelle.

Antwort:

Hier sind mehrere Fragestellungen miteinander vermischt, sodass sich ein schiefes Bild ergibt: Es ist völlig klar und den physikalischen Gesetzmäßigkeiten geschuldet, dass innen liegende Wohnungen, weil sie von anderen beheizten Räumen umgeben sind, einen geringeren Wärmebedarf haben als außen liegende. Dachgeschosswohnungen haben daher selbst dann einen höheren Wärmebedarf, wenn die Nutzer genau so heizen wie die Nutzer der darunter liegenden Wohnungen. Ebenso klar ist, dass eine größere Wohnung einen höheren Wärmebedarf hat als eine kleinere, weil mehr Fläche beheizt werden muss. Liegt nun unerfasste Rohrwärme vor, so wird diese aufgrund der Abrechnungsmodalitäten überproportional den Nutzern mit hohen Wärmeverbräuchen zugeschlagen, häufig den Nutzern der Dachgeschosswohnungen. Die Rohrwärmekorrektur verteilt dann in der Tat Kosten um, und scheinbar auch von den Nutzern mit hohen Rechnungen auf die mit niedrigeren Rechnungen. Das liegt jedoch daran, dass in den hohen Kosten teilweise Wärme steckte, die Nutzern mit niedrigeren Rechnungen zugute kam. Hier werden also nicht Kosten vom Verursacher auf andere abgewälzt, sondern eine fälschliche Kostenverteilung rückgängig gemacht, um das zu erreichen, was die Heizkostenverordnung verlangt: eine verursachergerechte Abrechnung. Die Abrechnungsfirmen sind Dienstleister, die im Auftrag des Eigentümers/Vermieters handeln und diesen beraten. Sie machen keine Vorgaben, sondern messen, werten aus und zeigen mögliche Schlussfolgerungen auf. Sie sehen zunächst nur die Messwerte. Deren Verteilung kann jedoch Hinweise darauf liefern, dass eine rohrwärmebedingte Kostenverzerrung vorliegt. VDI 2077 Beiblatt enthält Kriterien, bei deren Erfüllung mit hoher Wahrscheinlichkeit von rohrwärmebedingten Kostenverzerrungen auszugehen ist. In einem solchen Fall wird der Abrechner dem Eigentümer/Vermieter empfehlen, eine Rohrwärmekorrektur durchzuführen. Ob diese aber angewendet wird oder nicht, liegt i. Allg. im Ermessensspielraum des Eigentümers/Vermieters. Es gibt inzwischen allerdings Gerichtsurteile, die feststellen, dass bei gravierenden Kostenverzerrungen dieses Ermessen reduziert werden kann. Dann wird der Eigentümer/Vermieter per Gerichtsbeschluss zur Anwendung der Korrektur verpflichtet, weil sonst einzelne Nutzer ungerecht behandelt würden. So viel zum allgemeinen Verständnis. Eine Rechtsberatung dürfen wir nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht bieten. Wenden Sie sich daher bitte mit Ihrer konkreten juristischen Frage z. B. an eine Verbraucherberatung, einen Mieterverein, einen Rechtsanwalt oder eine ähnliche dazu befugte Stelle.

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