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VDI 2077 Blatt 3.2

Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung - Wärme- und Warmwasserversorgungsanlagen - Kostenaufteilung in verbundenen Anlagen

At a glance

German title

Energy consumption accounting for the building services - Heat and hot-water supply installations - Cost allocation in connected installations

Publication date
2013-06
Publisher
Bauen und Gebäudetechnik
Author
Facility-Management
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Number of pages
23
Available in
German, English
Abstract

Diese Richtlinie gilt für die Kostenverteilung in Wärmeversorgungseinrichtungen. Die Kosten für Energie und den Betrieb von Wärmeversorgungseinrichtungen sind dabei verbrauchsunabhängig und verbrauchsabhängig zu verteilen. Die Richtlinie befasst sich mit der Abtrennung der Kosten zur Trinkwassererwärmung bei Anlagen, die zur Beheizung von Räumen und zur Trinkwassererwärmung dienen. Erstmalig werden durch diese Richtlinie komplexere Anlagen erfasst und Verfahren beschrieben, die eine Abrechnung solcher Anlagen ermöglichen. Anlagen, bei welchen die Energiekosten des einzelnen Nutzers direkt mit dem Versorgungsunternehmen tarifabhängig abgerechnet werden, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

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FAQ

Antwort:

Die Rohrwärmekorrektur nach VDI 2077 Beiblatt geschieht unter einer Öffnungsklausel in der Heizkostenverordnung, die besagt, dass unter bestimmten Bedingungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik abgerechnet werden darf. Dazu müssen aber Gründe zu der Annahme vorliegen, dass Rohrwärme in nennenswertem Ausmaß vorliegt. VDI 2077 Beiblatt enthält drei Kriterien, bei deren Erfüllung eine Rohrwärmekorrektur besonders empfohlen wird. Dennoch kann auch bei Nichterfüllung von Kriterien Rohrwärme vorliegen. Die Gründe für die Anwendung der Rohrwärmekorrektur sollten sich aber in jedem Fall benennen lassen. Es wäre zu prüfen, ob eine Anwendung der Richtlinie ohne das nachgewiesene Vorliegen von Rohrwärme in nennenswertem Umfang rechtens ist. Ich möchte Ihre Interpretation, es handle sich bei der Rohrwärmekorrektur um einen Betrugsversuch Ihres Vermieters, nicht bewerten und mich dazu nicht äußern. I. Allg. würde der Mieter den Vermieter um Benennung seiner Gründe für die Anwendung der Rohrwärmekorrektur bitten. Der Vermieter würde diese dann offenlegen und der Mieter könnte diese ggf. zusammen mit einem Rechtsbeistand oder mit technischer Unterstützung überprüfen. Grundsätzlich gilt "Redet miteinander!" Wenn das nicht funktioniert, bleibt vermutlich nur der Rechtsweg.

Antwort:

Antwort zu Frage 1: Ja, das ist möglich. Bei hohen Rohrwärmebeiträgen kann es im Extremfall dazu kommen (siehe frühere Fragen und Antworten), dass die Heizkostenverteiler keine Wärmeabgabe über die Heizkörper ausweisen, gerade WEIL die Rohre genug Wärme liefern, um die Räume behaglich warm zu halten, ohne dass die Heizkörper aufgedreht werden.
Antwort zu Frage 2: Mehrere Gebäude können als wirtschaftliche Einheit betrachtet und abgerechnet werden. Ob das im konkreten Fall sinnvoll und zulässig ist, kann durch eine Einzelfallprüfung beantwortet werden.

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