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VDI 2077 Blatt 3.2

Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung - Wärme- und Warmwasserversorgungsanlagen - Kostenaufteilung in verbundenen Anlagen

At a glance

German title

Energy consumption accounting for the building services - Heat and hot-water supply installations - Cost allocation in connected installations

Publication date
2013-06
Publisher
Bauen und Gebäudetechnik
Author
Facility-Management
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Number of pages
23
Available in
German, English
Abstract

Diese Richtlinie gilt für die Kostenverteilung in Wärmeversorgungseinrichtungen. Die Kosten für Energie und den Betrieb von Wärmeversorgungseinrichtungen sind dabei verbrauchsunabhängig und verbrauchsabhängig zu verteilen. Die Richtlinie befasst sich mit der Abtrennung der Kosten zur Trinkwassererwärmung bei Anlagen, die zur Beheizung von Räumen und zur Trinkwassererwärmung dienen. Erstmalig werden durch diese Richtlinie komplexere Anlagen erfasst und Verfahren beschrieben, die eine Abrechnung solcher Anlagen ermöglichen. Anlagen, bei welchen die Energiekosten des einzelnen Nutzers direkt mit dem Versorgungsunternehmen tarifabhängig abgerechnet werden, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

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FAQ

Antwort:

Frage 1: Ja und ja. Die Heizkostenverordnung lässt die 50/50-Verteilung zu, also gesetzeskonform. Die 70/30-Verteilung lässt die Abrechnung empfindlicher auf die Rohrwärmeproblematik reagieren. Daher empfiehlt VDI 2077 Beiblatt bei Vorliegen einer Rohrwärmeproblematik auch 50/50. Frage 2: Nicht zusammen mit der Korrektur. Die Richtlinie empfiehlt daher explizit (Abschnitt 6.2), den Verteilschlüssel möglichst hoch, also mit 50 % anzusetzen. Frage 3: Nein, es ist nicht sinnvoll, die moderne und genauere Messtechnik zugunsten ungenauer alter Messtechnik auszubauen, erst recht dann nicht, wenn die moderne Technik schon eingebaut ist. Wenn die Kriterien zur Anwendung der VDI 2077 Beiblatt (Abschnitt 4.3) ganz oder teilweise erfüllt sind und/oder Sie aus anderen Gründen wissen, dass Rohrwärme vorliegt, sollte nach 50/50 abgerechnet, so genau wie möglich (also mit den elektronischen Heizkostenverteilern) erfasst und nach VDI 2077 Beiblatt korrigiert werden.

Antwort:

Aufgrund Ihrer Beschreibung würde ich davon ausgehen, dass Sie ohne Rohrwärmekorrektur noch deutlich höher belastet würden. Die Rohrwärmekorrektur folgt der Zielsetzung der Heizkostenverordnung, der zufolge Wärme dort in Rechnung gestellt werden soll, wo sie geliefert wird. Auch die Wohnungen direkt über dem Keller erhalten Rohrwärme, also wird auch hier Rohrwärme abgerechnet. Eine gegenläufige Regelung ist mir nicht bekannt. Zu prüfen wäre, ob die Kellerdecke eine Wärmedämmung erhalten sollte, weil das Gebäude ohne diese ggf. die geltende Energie-Einsparverordnung nicht einhält.

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