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VDI 2047 Blatt 3

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen - Kühltürme über 200 MW Kühlleistung (VDI-Kühlturmregeln)

At a glance

German title

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems - Cooling towers with a cooling power greater than 200 MW (VDI Cooling Tower Code of Practice)

Publication date
2018-04
Publisher
Energie und Umwelt
Author
Energie- und Umwelttechnik
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Number of pages
34
Available in
German, English
Abstract

Kühltürme können Quellen für luftgetragene Keime, insbesondere für Legionellen, sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb von großen Naturzugkühltürmen. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Kühltürme.

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FAQ

Antwort:

Maßgeblich für den Stand der Technik hinsichtlich des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage, so steht es in der Begründung zur genannten Verordnung, ist die Richtlinie VDI 2047 Blatt 2. Sie sollten sich daher diese Richtlinie und ggf. eine VDI-GBG-Partnerschulung zu Gemüte führen.

Antwort:

Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist eine Betreiberaufgabe. Wenn der Betreiber die nötige Fachkenntnis hat, die GBU zu erstellen, darf er das sicher auch selbst. Ich bezweifle allerdings, dass viele Betreiber die nötige umfassende juristische und technische Sachkkentnis haben. Ich wäre persönlich als Betreiber auch eher vorsichtig: Sollte Ihre GBU in Zweifel gezogen werden, wird die Beweislast dafür, DASS Sie als Betreiber die nötigen Kenntnisse hatten, bei Ihnen liegen. Sie können sich natürlich schulen lassen. Dann müssen Sie den Aufwand für die Schulung (Zeit und Kosten) und den Arbeitsaufwand für die Erstellung der GBU gegen das Sachverständigenhonorar aufrechnen. (Und so sehr ich von unseren VDI-Partnerschulungen überzeugt bin, glaube ich nicht, dass sie das für eine GBU nötige umfassende Wissen vermitteln.)

Weiterhin stellt sich die Frage, inwieweit Sie frei von Interessenskonflikten sind.

Mit der Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen liegen diese Zweifel nicht so nahe.

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