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VDI 2047 Blatt 3

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen - Kühltürme über 200 MW Kühlleistung (VDI-Kühlturmregeln)

At a glance

German title

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems - Cooling towers with a cooling power greater than 200 MW (VDI Cooling Tower Code of Practice)

Publication date
2018-04
Publisher
Energie und Umwelt
Author
Energie- und Umwelttechnik
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Number of pages
34
Available in
German, English
Abstract

Kühltürme können Quellen für luftgetragene Keime, insbesondere für Legionellen, sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb von großen Naturzugkühltürmen. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Kühltürme.

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FAQ

Antwort:

Beide Temperaturen sind relevant und werden getrennt betrachtet. Man erhöht dadurch das betrachtete Bakterienspektrum.
Das Bakterienspektrum, das bei 22 °C angezüchtet wird, steht stellvertretend für Umweltorganismen,
dasjenige, was bei 36 °C (also menschlicher Körpertempemperatur) angezüchtet wird, für Organismen aus dem menschlichen oder thermotoleranteren Umfeld.
Für beide (22°C und 36°C) werden die Koloniezahlen ermittelt und die Mittelwerte für die jeweilige Temperatur erhoben.
Abweichungen (in 10er-Potenzen) von einem der beiden Mittelwerte können Hinweise auf Störungen des Normalbetriebs geben.

Antwort:

Leider ist die Frage etwas unkonkret gestellt. Ich muss unterstellen, dass es um die Gefährdungsbeurteilung geht.

Allgemein gilt, dass VDI 2047 Blatt 2 den Fokus auf den hygienegerechten Betrieb richtet und unter dieser Voraussetzung die Wahl des Aufstellungsorts betrachtet. Die sich konkret ergebenden Risiken hat dann der Betreiber zu analysieren, zu beurteilen und Schutzmaßnahmen abzuleiten. Dabei ist die Gefährdungsbeurteilung selbst an sich ein Gutachten, das noch mehr Punkte enthalten muss. Die Tiefe dieses Punkts lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. Der Betreiber muss in Kenntnis der konkreten Anlage, der Umgebung und unter selbstkritischer Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Fachkunde entscheiden, ob er diese Fragestellung selber bearbeiten kann oder dazu die Hilfe eines Sachverständigen oder Gutachters braucht.

Anders - einfacher - ausgedrückt: Schon die Unsicherheit an sich ("Kann ich das? Was umfasst denn das alles?")lässt es weiser erscheinen, sich zur rechtssicheren Abarbeitung der Aufgabe externen Sachverstand verfügbar zu machen.

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