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VDI 2047 Blatt 2

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln)

At a glance

German title

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems (VDI Cooling Tower Code of Practice)

Publication date
2019-01
Publisher
Bauen und Gebäudetechnik
Author
Technische Gebäudeausrüstung
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Number of pages
67
Available in
German, English
Abstract

Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.

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FAQ

Antwort:

Folgendes gilt:

PW 1 überschritten -->
Zusatzuntersuchung. Bei Bestätigung Maßnahmen Abs. 2, 1-4, also auch monatliche Untersuchung auf Leg sp und allg. KBE

PW 2 überschritten -->
wie PW1, zuzüglich Sofortmaßnahmen nach Abs. 3, 2.

Bei drei aufeinanderfolgenden Untersuchungen (also nach drei Monaten) alles unter PW 1: Normalzustand und Beprobung alle drei Monate

Antwort:

IN der 42. BImSchV heißt es § 1 "Anwendungsbereich":

„(2) Diese Verordnung gilt nicht für
…..
8. Nassabscheider, die ausschließlich mit Frischwasser im Durchlaufbetrieb betrieben werden,….“

Wir sehen in einem wöchentlichen Austausch von Frischwasser keine Befreiung einer Anlage vom Anwendungsbereich der 42. BImSchV.
Im Zweifelsfall kann Ihnen die zuständige Überwachungsbehörde Auskunft dazu geben.

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