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VDI 2047 Blatt 2

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln)

At a glance

German title

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems (VDI Cooling Tower Code of Practice)

Publication date
2019-01
Publisher
Bauen und Gebäudetechnik
Author
Technische Gebäudeausrüstung
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Number of pages
67
Available in
German, English
Abstract

Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.

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FAQ

Antwort:

Ich nehme an, Sie beziehen sich auf 42. BImSchV, §3(6).

Wenn ich mir die Begriffsbestimmungen im §2 anschaue, wären meine Schlussfolgerungen:

- Es handelt sich nur beim *ersten* Anfahren um eine Inbetriebnahme. D. h., da müssen (oder mussten) Sie die Checkliste abarbeiten.
- Es handelt sich m. E. auch nicht um eine Wiederinbetriebnahme, da die Anlage nicht geändert, sondern nur gereinigt wird. Ja, auch die Reinigung kann Einfluss auf die Mikrobiologie haben, aber nach meinem Verständnis der Regelungsabsicht geht es bei der Definition "Änderung der Anlage" um Instandsetzungs- und Verbesserungsmaßnahmen. Eine Reinigung versteht man üblicherweise nicht als "Änderung *der Anlage*"
- Schlussendlich ist in §3(6) von einem wieder aufgenommenen Betrieb für *mehr* als eine Woche die Rede. Wenn Sie wöchentlich herunterfahren, dauert der Betrieb nicht mehr als eine Woche.
Das ist meine Einschätzung als Ingenieur, d. h. als Nicht-Jurist (der bei der Lektüre mancher Formulierungen in Rechtstexten einen Knoten in den Hirnwindungen davonträgt). Entscheidend für Sie ist, ob diese Einschätzung sich mit der der zuständigen Behörde (i. d. R. die Immissionsschutzbehörde) deckt. Daher am besten dort einmal anfragen.

Antwort:

Eine Interpretation von §14 ohne Blick in §3 könnte den Eindruck erwecken, dass die erste Überprüfung 5 Jahre nach Inbetriebnahme (IBN) erfolgen kann, erscheint jedoch nicht sinnvoll. Leider enthält auch die Checkliste im Anhang 2 nicht die Sachverständigenprüfung als Punkt. Aber: §3(4) fordert zwingend die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) vor Inbetriebnahme. Diese muss "unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person" erfolgen. Nun könnte das eine Person mit erfolgreicher Schulung nach VDI 2047 sein. Diese jedoch dürfte in den meisten Fällen nicht in der Lage sein, die Risikoanalyse und -bewertung fundiert vorzunehmen. Von daher erscheint es selbst dann, wenn die Durchführung nicht explizit gefordert ist, i. S. der eigenen Exkulpation sinnvoll, die Überprüfung durch den Sachverständigen vor der IBN durchzuführen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Letztendlich ist der Killer für den Betreiber §3(1) (wie §1 der StVO): "(1) Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass
Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der
Technik vermieden werden." Wie soll der Betreiber im Fall eines Ausbruchs dokumentieren, dass er die gebührende Sorgfalt hat walten lassen, wenn nicht durch Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen bereits vor Inbetriebnahme?
Die Analogie zum Kfz hat ihren Charme: Hier ist die erste HU 36 Monate nach Erstzulassung erforderlich. Das basiert aber darauf, dass das Fahrzeug, um überhaupt eine Betriebserlaubnis zu haben, die StVZO erfüllen muss. Für Verdunstungskühlanlagen gibt es keine "Zulassungsverordnung" oder "Bauartprüfung". Selbst dann nicht, wenn der Hersteller behauptet, seine Anlage sein "sicher" oder "nach VDI zertifiziert" o.ä. Der VDI hat mehrfach klar gesagt, dass er Konformitätserklärungen und Zertifizierungen von Anlagen für sinnlos und irreführend hält. Wenn die Anlage in den Anwendungsbereich der 42. BImSchV oder der VDI 2047 Blatt 2 fällt, sind diese Regelwerke jeweils vollständig anzuwenden.

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