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Richtlinienreihe VDI 3679 Nassabscheider

Ziel der Richtlinienreihe VDI 3679 des Fachbereichs "Umweltschutztechnik" der VDI/DIN-Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) – Normenausschuss –  ist es, die Minderungstechniken zur Abscheidung von partikelförmigen und gasförmigen Stoffen, sowie von tropfenbeladenen Gasströmen zu beschreiben. Ferner können Bioaerosole durch die in VDI 3679 Blatt 1 bis Blatt 3 beschriebenen Nassabscheider emittiert werden.

Die Anforderungen an den Betrieb von Nassabscheidern sind in der 42. BImSchV festgeschrieben. Der Betreiber hat umfangreiche Pflichten, u.a. hat er hygienisch fachkundige Personen bei der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme von Nassabscheidern heranzuziehen. Diese müssen eine Schulung zum Erwerb der hygienischen Fachkunde nachweisen. Zu dieser VDI-Richtlinienreihe werden Schulungen angeboten. Damit soll die bestehende Lücke zu Schulungsangeboten zur 42. BImSchV zur Schulung hygienisch fachkundiger Personen zu Nassabscheidern geschlossen werden.

Schulungen nach VDI-MT 3679 Blatt 5 Nassabscheider

Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs - Qualifikation von Personal für Arbeiten an Nassabscheidern

Gesetzliche Grundlage dieser Schulung ist 42. BImSchV vom 12. Juli 2017. Nach § 3 Ziffer 4 hat der Betreiber sicherzustellen, dass vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme eines Nassabscheiders eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person erstellt wird. Die für eine Schulung zur „hygienisch fachkundigen Person“ für Nassabscheider notwendigen Anforderungen sind in der VDI-MT 3679 Blatt 5 Nassabscheider - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs - Qualifikation von Personal für Arbeiten an Nassabscheidern zusammengestellt. 

Zielgruppen

Der Betreiber einer Anlage hat sicherzustellen, dass alle mit Arbeiten an dem betroffenen Nassabscheider beauftragten Personen (eigenes und Fremdpersonal) über eine geeignete Qualifikation für ihre Tätigkeit verfügen. Aufgrund der Bedeutung der Anforderungen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, müssen alle an der Anlage tätigen und die für die Anlage verantwortlichen Mitarbeitenden zusätzlich die nötigen Kenntnisse der damit verbundenen hygienischen Maßnahmen nachweisen können, z. B. durch eine VDI-Urkunde nach VDI-MT 3679 Blatt 5. Die Schulung ersetzt nicht die erforderliche Fachkunde für das Planen, Errichten und Betreiben von Nassabscheidern, sondern stellt das nötige Basiswissen zum hygienegerechten Betrieb zur Verfügung.

Der VDI führt diese Schulungen nicht selbst durch, sondern arbeitet mit lizenzierten VDI-Schulungspartnern zusammen. Die Inhalte und Abläufe der Schulung sind in der VDI-MT 3679 Blatt 5 definiert. Alle Schulungsteilnehmer erhalten einen Sonderdruck der zugrundeliegenden Richtlinien (VDI 3679 Blatt 1 bis 3, VDI-MT 3679 Blatt 5 und der VDI 4250 Blatt 2)

Die Schulungsteilnehmenden müssen der Schulung in Wort und Schrift folgen können. Das Unternehmen oder der sonstige Inhaber des Nassabscheiders ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zu der Schulungsmaßnahme entsandte(n) Person(en) das technische Hintergrundwissen hat/haben, das als Basisanforderung für das Verständnis der Schulungsinhalte erforderlich ist.

1. Einführung & hygienische Grundlagen

  • Einführung in VDI 3679 Blatt 1 und Blatt 2 sowie Aufbau und Funktionsbetrieb von Nasswäschern
  • Einführung in VDI 3679 Blatt 3 sowie Aufbau und Funktionsbetrieb von Tropfenabscheidern
  • Relevante hygienische Grundlagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Nassabscheidern

2.  Relevante Grundlagen der Mikrobiologie, insbesondere Vorkommen und Risiken durch Legionellen, medizinische Aspekte, u. a. VDI 4250 Blatt 2

3. Relevante Grundlagen der Wasserchemie sowie von Ablagerungs- und Korrosionsvorgängen, physikalische Wasseraufbereitung

4. Überwachung von Anlagen

  • Kontrolle chemischer und physikalischer Kenngrößen
  • 4.2 Mikrobiologische Bestimmung und Probenahme
  • 4.3 Korntrolle des Einsatzes von Bioziden

5.  Instandhaltung von Anlagen einschließlich Reinigung und Desinfektion

6.  Maßgebende Gesetze, Vorschriften und weitere technische Regeln

  • 42. BImSchV
  • Verkehrssicherungspflicht 
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 
  • Biostoffverordnung (BioStoffV) 
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 

7. Prüfung

Voraussetzungen für eine Referent*innentätigkeit nach VDI-MT 3679 Blatt 5 bei VDI-Partnerschulungen

Referentinnen und Referenten müssen über einschlägige fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Wasserhygiene und der gesetzlichen Vorschriften verfügen. Sie sollen selbst an einer Schulung nach dieser Richtlinie teilgenommen haben. 

Als Nachweis der erforderlichen Qualifikation von Referentinnen und Referenten gelten: 

Referent(in) Technik:

  • Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums,
  • mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre im Bereich von Nassabscheidern

Referent(in) Hygiene/Mikrobiologie:

  • Nachweis eines abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder medizinischen Studiums oder vergleichbare Qualifikation
  • vertiefte Kenntnisse über Mikrobiologie und Hygiene im einschlägigen technischen Bereich
  • mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre im Bereich Wasserhygiene (Mikrobiologie)


Sachkundenachweis

Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde kann mit folgenden Unterlagen geführt werden: 

  •  Studienzeugnisse/Diplomurkunden
  •  Arbeitszeugnisse und Beschäftigungsnachweise
  •  VDI-Urkunde über erfolgreiche Teilnahme an einer VDI-Partnerschulung zur VDI-MT 3679 Blatt  5
  •  Arbeitgeberbescheinigung oder Eigenerklärung


Die Referentenunterlagen zur Prüfung können nur über einen VDI-Schulungspartner eingereicht werden. 

VDI-Schulungspartnerschaft

Die VDI/DIN-Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) – Normenausschuss bietet interessierten Schulungsträgern eine VDI-Schulungspartnerschaft zur Qualitätssicherung an. Diese Schulungspartnerschaft basiert auf einem Vertrag zwischen dem Schulungsträger und der VDI-PQZ. Der Vertrag sieht unter anderem vor, dass bei Partnerschulungen ausschließlich Referent*innen eingesetzt werden, die die Anforderungen nach VDI-MT 3679 Blatt 5 erfüllen. Das bedeutet konkret, dass die Referent*innen selbst bereits an einer Schulung nach VDI-MT 3679 Blatt 5 teilgenommen haben. Eine Schulung wird in der Regel von zwei Referent*innen durchgeführt, jeweils für die Teilgebiete Technik und Hygiene.

Voraussetzungen zum Abschluss eines Schulungspartnervertrags mit der VDI-PQZ

Während die Anerkennung der Referenten personenbezogen ist, basieren Partnerschulungen auf einem Schulungspartnervertrag zwischen dem Schulungsträger (der juristischen oder natürlichen Person, die verantwortlich die Schulungen veranstaltet) und der VDI-PQZ. Eine Partnerschulung kann nur stattfinden, wenn der Schulungsträger einen beiderseits unterschriebenen Schulungspartnervertrag und Referent*innen mit jeweils einer gültigen Referentenbescheinigung (Technik und Hygiene) einsetzt. 

Ablauf bis zum Abschluss des Schulungspartnervertrags

Der Schulungspartner erhält einen personalisierten Vertragsentwurf von der VDI-PQZ.
Der Schulungspartner schickt den einseitig unterschriebenen Vertrag an die VDI-PQZ. Der Vertrag wird begleitet von:

  • der Benennung von mindestens zwei (jeweils einmal Hygiene, einmal Technik) Referent*innen mit gültiger VDI-Urkunde 
  • einem kompletten Satz der für die Schulung vorgesehenen Folien/Schulungsunterlagen (mit Ausnahme des Sonderdrucks der Richtlinie)
  • den Prüfungsfragebogen

Die Geschäftsstelle der VDI/DIN-Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) – Normenausschuss prüft diese Unterlagen; erfüllen die Unterlagen die Anforderungen, schickt die Geschäftsstelle den Vertrag – nunmehr beiderseits unterschrieben – zurück; der Schulungsträger kann nun die VDI-Partnerschulungen veranstalten.

Anmerkung: Die Prüfung der Unterlagen leistet die Hauptgeschäftsstelle der VDI/DIN-Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) – Normenausschuss ohne Kosten für die Schulungspartner. Unvollständige Unterlagen werden nicht abgelegt oder zwischengespeichert, sondern zur Entlastung zurückgeschickt (bei Papier) oder gelöscht (bei elektronischer Einreichung). Bei Neueinreichung ist daher wieder ein vollständiger Satz Unterlagen erforderlich.

FAQ zur Richtlinienreihe VDI 3679

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 3679? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen. 

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000.  Die KRdL konkretisiert gemäß ihrem staatsentlastenden Auftrag den unbestimmten Rechtsbegriff "Stand der Technik" nach § 3 Ziffer 6 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG). Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status Stand der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Stellen Sie Ihre Frage / Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Manuela Schuhmann
Ihre Ansprechpartnerin zu Richtlinien-Schulungen

Manuela Schuhmann

Dr.-Ing. Christoph Sager M. Techn.
Ihr Ansprechpartner zur VDI 3679

Dr.-Ing. Christoph Sager M. Techn.

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